TE UVS Steiermark 1997/07/02 30.9-170/96

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Dr. Harold Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.10.1996, GZ.: 15.1 1996/8395, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.10.1996, GZ: 15.1 1996/8395, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Masseverwalter in der Konkurssache "Getränke L" in der Zeit vom 29.03.1996 bis 14.06.1996 auf dem Standort in D, den Abverkauf von Getränken durchgeführt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

Er habe dadurch § 33 lit b Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt und wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 5.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 2 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben und darin im wesentlichen angeführt, daß er als Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Firma Peter L vom Gläubigerausschuß bzw. vom Konkursrichter den Auftrag erhalten habe, das noch vorhandene Vermögen zu verwerten. Er habe lediglich im Rahmen der Bestimmung der Konkursordnung seine Tätigkeit ausgeübt, weshalb er auch nicht gegen § 33 UWG verstoßen habe.

Er stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Folgende Überlegungen waren dieser Entscheidung zugrunde zu legen:

Mit Inkrafttreten des BGBl. Nr. 422/1988 am 01.04.1992 trat gleichzeitig das Ausverkaufsgesetz 1985, BGBl. Nr. 51, außer Kraft. Dieses regelt nunmehr in dessen §§ 33 a - 33 f die Ankündigung von Ausverkäufen.

Gemäß § 33 b Z 1, 2 und 3 leg cit ist die Ankündigung eines Ausverkaufes nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

1.) die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.)

den genauen Standort des Ausverkaufes;

3.)

den Zeitraum währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll. Demzufolge stellt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in seinen Passagen über den Ausverkauf expressis verbis auf die Ankündigung derartiger Ausverkäufe ab. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist dem Berufungswerber jedoch vorgeworfen worden, in der Zeit vom 29.03.1996 bis 14.06.1996 auf dem Standort in D, den Abverkauf von Getränken durchgeführt zu haben, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

Durch Vorhalt eines derartigen Vorwurfes verkennt die belangte Behörde jedoch, daß die Durchführung unbewilligter Vorhaben nicht unter das UWG subsumierbar sind, sondern allenfalls Tatbestände der Gewerbeordnung verletzen.

Da somit die dem Berufungswerber vorgeworfene Tätigkeit keinesfalls den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatbeständen des UWG zuzuordnen ist - dieses spricht, wie bereits näher erläutert, von der Ankündigung von Ausverkäufen und stellt diese gemäß § 33 f mit Geldstrafe bis zu S 40.000,-- unter Strafe - belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und war auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Ausverkauf Ankündigung Durchführung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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