Gemäß § 7 Abs.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG
1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Ein Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z2 leg.cit. eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.
Gemäß § 7 Abs.7 leg.cit. ist, wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs.1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden. Nach § 5 Abs.1 Z2 lit.q leg.cit. bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; für jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden, ist keine Bewilligung erforderlich.
Sowohl in der als innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung erlassenen Strafverfügung vom 3.8.1995 als auch in der nunmehr bekämpften Ermahnung vom 15.3.1996 wurde dem Bw ein Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist, nämlich das Aufstellen eines Wohnwagens und von drei Zelten auf dem Grundstück Nr., KG, seit 20.7.1995 bis zumindest 3.8.1995 vorgeworfen.
Im Grunde des obzitierten § 7 O.ö. NSchG 1995 wurde aber weder in dem nunmehr bekämpften Bescheid noch nach der Aktenlage dem Bw vorgeworfen, daß der gegenständliche Wohnwagen und die drei Zelte im 500 m Schutzbereich eines näher konkretisierten Sees, nämlich des Attersees, abgestellt wurden. Es ist daher schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar, ob überhaupt der genannte Seeuferschutzbereich betroffen ist. Genau jener Sachverhalt ist aber wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 O.ö. NSchG.
Weiters ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde dem Bw auch niemals vorgeworfen, daß es sich mit dem Aufstellen des Wohnwagens bzw. der drei Zelte um eine "Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer" handelt. So wurde laut Aktenvermerk der BH V vom 20.7.1995 an diesem Tag nur der Wohnwagen gesehen. Erst am 1.8.1995 wurden auch die drei Zelte festgestellt. Daß es sich um "dauernde" Einrichtungen handelt, geht aus den behördlichen Feststellungen nicht hervor. Auch insofern sind die Berufungseinwände gerechtfertigt. Daß aber das Aufstellen des Wohnwagens eine bewilligungspflichtige Maßnahme, die ohne Bewilligung durchgeführt worden ist, darstellt, wurde hingegen dem Bw im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgeworfen. Im Hinblick auf die Berufungsausführungen, daß der Wohnwagen in einer Entfernung unter 40 m von einem Wohngebäude aufgestellt wurde, und unter Bedachtnahme auf die Subsidiaritätsbestimmung des § 5 Abs.1 erster Satz O.ö. NSchG 1995 kommt aber dem Nichtvorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung keine Bedeutung zu. Ob hingegen der Wohnwagen fest mit dem Untergrund verbunden ist, bzw. jederzeit ortsveränderbar ist, ist im Hinblick auf eine Bewilligungspflicht insofern ohne Einfluß, als auch Bauvorhaben nach der O.ö. BauO im Grünland der Bewilligungspflicht nach § 5 O.ö. NSchG 1995 bedürfen. Allerdings ist, wie der O.ö. Verwaltungssenat in seiner ständigen Judikatur schon ausgesprochen hat - die Bestimmung des § 5 Abs.1 Z2 lit.q leg.cit. eine lex specialis zur Bestimmung des § 5 Abs.1 Z1 leg.cit., weshalb nur dann, wenn § 5 Abs.1 Z2 lit.q leg.cit. zur Gänze nicht angewendet werden kann, das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs.1 Z1 leg.cit. zu untersuchen ist.
Da aber eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung und auch kein entsprechender Tatvorwurf innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde und auch aus dem übrigen Verfahrensergebnis ein Eingriff in die Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen aus dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG einzustellen.