Enthält der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm einer näher bezeichneten, im Spruch wörtlich angeführten, in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage zwei Tatanlastungen (hier: Bereithaltung von näher bezeichneten Druckgaspackungen in Regalen, die nicht mit brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet waren sowie Vorhandensein von Böden aus Trapezblech an Stelle der geforderten brandhemmenden Fachböden, bei denen auch die Blenden an den Entnahmeöffnungen gefehlt haben), und liegt eine Verletzung der im wörtlich angeführten Auflagenpunkt normierten Verpflichtung (hier: zur Lagerung von Druckgaspackungen auf "unbrennbaren" Regalen mit entsprechenden Abschirmungen auf der Seite bzw in der Mitte dieser Regale) nur hinsichtlich einer der beiden Tatanlastungen vor, während hinsichtlich der anderen Tatanlastung die Nichteinhaltung einer anderen (im Spruch aber nicht wörtlich angeführten) Bescheidauflage vorliegt (hier: Auflagenpunkt, in dem die nähere Ausgestaltung der Fachböden normiert ist und näher bezeichnete Blenden an den Entnahmeöffnungen vorgeschrieben sind), so entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der zuletzt genannten Tatanlastung mangels wörtlicher Anführung auch der weiteren Bescheidauflage nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG, weshalb das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Tatanlastung zu beheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.