RS UVS Oberösterreich 1997/01/30 VwSen-310058/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Der Beschuldigte bezieht sich in den niederschriftlich festgehaltenen Berufungsgründen - offenbar trotz, wie zu unterstellen ist, gegebener Anleitung durch die belangte Behörde iSd § 51 Abs.3 VStG - maßgeblich auf Vorfälle, die keinen Zusammenhang mit dem gegenständlich inkriminierten Sachverhalt erkennen lassen. Lediglich im Schlußteil seines Vorbringens ist eine, wenngleich indifferente Bezugnahme auf "Kühlgeräte" enthalten und kann im Zweifel zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, daß er damit die vom angefochtenen Schuldspruch erfaßten "Kühlgeräte" meint. Im Ergebnis würdigt der unabhängige Verwaltungssenat die Berufung als gerade noch zulässig.

Gemäß § 8 Abs.1 AbfNWVO haben die Besitzer von Abfällen (Altölen) die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Gemäß § 39 Abs.1 lit.c AWG ist mit Geldstrafe bis zu 40.000 S zu bestrafen, wer gemäß Z7 dieser Vorschrift ua den in der AbfNWVO geregelten Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt.

Eine Vorlagepflicht führt der Gesetzgeber in diesem, hier zu Recht herangezogenen Straftatbestand zwar nicht explizit an. Das vorhin zit. Vorlagegebot des § 8 Abs.1 AbfNWVO erfließt jedoch aus der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht des Abfallbesitzers und ist als Gebotsnorm schon im § 14 Abs.1 AWG grundgelegt; seine Verletzung ist eigentlich ein Verstoß gegen die Nachweispflicht und unterliegt daher dem bezeichneten Straftatbestand.

Die Aktivierung des Vorlagegebotes als aktuell zu erfüllende Pflicht hat der Verordnungsgeber allerdings an die auslösende Bedingung eines darauf gerichteten, ausdrücklichen Verlangens geknüpft. Dieses Verlangen muß von einem Organ einer zuständigen Behörde an einen bestimmten Abfallbesitzer gerichtet werden. Um eine Verletzung des Vorlagegebotes geht es im Berufungsfall. Die dem Berufungswerber spruchgemäß (und wortgleich in der Verfolgungshandlung (AzR) vom 16.11.1995; andere Verfolgungshandlungen wurden nicht gesetzt) angelastete Zuwiderhandlung gegen das Vorlagegebot hat dieser jedoch nicht begangen, weil, wie die Einsicht in den zu Zl. vorgelegten Verfahrensakt erweist, entgegen der Annahme der belangten Behörde ein entsprechendes Verlangen an den Berufungswerber nicht gerichtet wurde.

Ohne daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dies in einer der Vorschrift des § 60 AVG (§ 24 VStG) genügenden, dh jedenfalls auch für den Bestraften nachvollziehbaren Weise dargetan wird, geht die belangte Behörde - nur aus dem Akteninhalt erschließbar! - davon aus, daß im Zuge der Überprüfung des involvierten Betriebes am 6.6.1995 durch den Landeshauptmann von OÖ bzw durch Organe der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung (als - iSd AWG hiefür zuständige - Abfallwirtschaftsbehörde) ein konkretes Vorlageverlangen (in der Diktion des Schuldspruchs: eine "Aufforderung") ausgesprochen und insofern die oben beschriebene auslösende Bedingung als hier wesentliches Merkmal für die Verwirklichung des objektiven Tatbildes erfüllt worden wäre.

Aus dem Akt geht jedoch nur hervor, daß der Leiter der Amtshandlung dem nunmehrigen Berufungswerber folgenden, so bezeichneten "Behördenauftrag" erteilte:

"Eine plausible Erklärung bezüglich ... den Verbleib des im Jahre 1991 angenommenen Abfalls für Schlüsselnummer 55205, FCKW-hältige Kälte- oder Treibmittel ist der h. Behörde bis zum 31.7.1995 schriftlich zu übermitteln."

Daß dieser so formulierte "Behördenauftrag" dem Berufungswerber (als Abfallbesitzer) die Vorlage jener im Schuldspruch näher beschriebenen Aufzeichnungen abverlangt hatte, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Vielmehr wird dem Berufungswerber mit Fristsetzung lediglich aufgetragen, eine in Schriftform gehaltene, näherhin nicht determinierte Erklärung abzugeben. Dem wäre freilich schon mit einem schlichten Brief entsprochen, worin der Berufungswerber bloß irgendwie, sei es auch nur in Behauptungsform, jedenfalls aber in einem Mindestmaß einleuchtend angibt, wo sich bestimmte Abfälle befinden. Davon abgesehen ist im Lichte des Bestimmtheitsgebotes (§ 44a Z1 VStG) nicht mit der für ein Strafverfahren gebotenen Klarheit zu erkennen, ob der "Behördenauftrag" und der schließlich gefällte Schuldspruch auf dieselben Abfälle zielen.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts kann im Ergebnis, entgegen der pauschal behauptenden Darstellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, keine Rede davon sein, daß im Berufungsfall der objektive Tatbestand erfüllt ist. Im Gegenteil liegt das wesentliche Tatbestandsmerkmal des konkreten, dh unmißverständlich (nur) auf die Vorlage bestimmter Aufzeichnungen gerichteten Verlangens der Behörde nicht vor.

Nicht mehr näher einzugehen ist bei diesem Ergebnis darauf, daß der Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzte Verwaltungsvorschrift zu Unrecht auch den § 3 AbfNWVO ausweist. Nach der Aktenlage nämlich sollte der Berufungswerber als Besitzer von gefährlichen Abfällen in Pflicht genommen werden. Die darauf abstellende, spezielle Regelung der Aufzeichnungspflicht enthält jedoch § 7 (und nicht § 3) AbfNWVO.

In Verbindung mit dem eigentlichen Straftatbestand des § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG wäre vorliegend als verletzte Gebotsnorm daher nur § 8 Abs.1 AbfNWVO (der den § 7 leg.cit. im Wege der Verweisung mit einbezieht) anzuführen gewesen (vgl idS VwGH 28.6.1988, 88/04/0047).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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