Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.01.2007, um 20.15 Uhr Tatort: Schlitters auf der B 169, auf Höhe Strkm 3.250 Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kennzeichen XY(CZ) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l.? Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 5 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 03.11.2004 vom Berufungswerber als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 360,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. In der Begründung: wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber laut Anzeige zwischen dem 03.11. bis 04.11.2004 in Kitzbühel im Stadtgebiet sowie auf diversen Bundes und Landesstraßen im Bezirk einen näher bezeichneten PKW gelenkt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Der Umstand, dass eine Person keinen inländischen Wohnsitz hat (Berufungswerber wohnt in Italien) rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen werde und ist somit die Erklärung, dass eine Sicherheitsleistung von ? 1.000,-- aus diesem Grund verfällt, rechtswidrig. Dies umso mehr, als im g... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte einen österreichischen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren betraut - und ist dieses Vollmachtsverhältnis laut Aktenlage noch immer aufrecht -, war und ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten unmöglich ist. Hinsichtlich des Verfallsgrundes der Unmöglichkeit des Strafvollzuges vermag allein der Umstand, dass mit der Slowakei kein Vollstreckungsabkommen besteht, die für den Verfallsausspruch e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Verfallsausspruch mit der Unmöglichkeit der Strafverfolgung begründet, so ist dies dann rechtsirrig, wenn der Beschuldigte im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat, sodass von einer Unmöglichkeit einer Strafverfolgung nicht ausgegangen werden kann. Überdies erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Im Gegensatz zur Einhebung d... mehr lesen...
Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle K************* wurde vom Berufungswerber als Vertreter des Beförderers, der einen Gefahrguttransport durchführte, obwohl der Lenker der Beförderungseinheit nicht mit einem Unterlegkeil je Fahrzeug und einer geeigneten Warnweste ausgerüstet war, aufgrund der dadurch gesetzten Übertretung gegen § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ? 1453,-- eingehoben, welche die Bezirkshauptmannschaft X mittels des angefochtenen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht kein Rechtshilfeabkommen, dann kann der Verfall der Sicherheitsleistung ausgesprochen werden. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 20.9.2001 wurde beim Zollamt D******** vom Lenker des KFZ mit dem slowakischen Kennzeichen KN-*** AG, Herrn S******** K******, wegen einer Übertretung nach dem GütbefG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20.000,-- eingehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. 10.2001, Zl 3-*****-01, adressiert an die nunmehrige Berufungswerberin, wurde die am 20.9.2001 vorläufig eingeho... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfall einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit kann nur gegenüber jener Person ausgesprochen werden, von der die Sicherheit eingehoben wurde. mehr lesen...
Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 5.9.2001 wurde beim Zollamt D********** vom Lenker der Beförderungseinheit mit den tschechischen Kennzeichen *** **** ( Sattelzugmaschine) und ** *** ** ( Sattelanhänger), Herrn J******* S*****, wegen einer Übertretung nach dem GütbefG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20000,-- eingehoben. Mit Eingabe vom 09.10. 2001 hat sich der Arbeitgeber des beschuldigten Lenkers mit der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausspruch des Verfalles einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit ist nur gegenüber jener Person zulässig, welche die Verwaltungsübertretung begangen haben soll, nicht jedoch gegenüber dem Arbeitgeber. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft X den Verfall einer wegen Übertretung des Fremdengesetzes eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Höhe von ATS 2.500,-- aus. Begründend führt die Behörde aus, der Fremde hätte im Inland keine Abgabestelle und habe sich durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet der Strafverfolgung entzogen. Es wurde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, außer der Erlassung des angefochtenen Bescheides sind keine behördlichen Aktivitäten... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Behörde trotz Kenntnis einer zustellfähigen Adresse des Berufungswerbers nicht einmal versucht, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, dann hat sich die Strafverfolgung nicht als unmöglich erwiesen, sodass die gemäß § 37a Abs 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden darf. Achtung: Keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0056). mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X die am **.**.**** wegen Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz eingehobene vorläufige Sicherheit in einem Betrag von S 10.000,-- für verfallen erklärt, da sich die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen hat. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber durch seinen Vertreter aus wie folgt: ?Sehr geehrte Damen und Herren, erhebe Einspruch gegen oben erwähnte Bescheide und begründ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen (hier: mit der slowakischen Republik), dann sind Strafverfolgung und Strafvollzug unmöglich, sodass die Voraussetzungen für den Verfall der vorläufigen Sicherheit gegeben sind. Achtung, keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0071) mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem inländischen Arbeitgeber des Bestraften ist wegen der möglichen Gehaltsexekution nicht von Vornherein anzunehmen, dass der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Rechtswidrigkeit des Verfalls der vorläufigen Sicherheit Schlagworte Verfall einer vorläufigen Sicherheit mehr lesen...
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist es für den Ausspruch des Verfalls erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, erst dann kann sich die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen. Dies gebietet einerseits schon die grammatikalische Interpretation des Wortes "erweist", andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpre... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft X den Verfall einer wegen Übertretung des Fremdengesetzes eingehobenen vorläufigen Sicherheit aus. Wie dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wohnt der Berufungswerber in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verfallsbescheid konnte ohne Schwierigkeiten an seiner Wohnadresse an ihn zugestellt werden. In der gegen den Verfallsbescheid rechtzeitig erhobenen Berufung weist der Rechtsmittelwerber u a darauf hin,... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat jemand seinen Wohnsitz in der BRD, mit der ein Rechtshilfeabkommen besteht, und existiert sonst auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich ist, dann liegen die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafverfolgung würde sich dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Von einem derartigen Umstand konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht von vornherein ausgegangen werden, da Name und Adresse des Beschuldigten bereits bei Anzeigenerstattung bekannt waren. Aus dem Wort "sobald" in § 37 Abs 5 VStG lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, zumindest einen Versuch zu unternehmen, eine Verfolgun... mehr lesen...
Mit vorliegenden Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 37 Abs 5 VStG den am 17.9.2001 um 13.29 Uhr als vorläufige Sicherheit eingehobenen Geldbetrag von S 399,-- für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin zunächst vor, dass nicht richtig sei, dass ein Geldbetrag von S 399,-- eingehoben worden sei. Der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten einen Betrag von S 150,--... mehr lesen...
Rechtssatz: Allein aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Ausland (in der Schweiz) aufhält, ergibt sich noch nicht, dass eine Strafverfolgung gegen ihn unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im Verfahren sogar einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt, sodass von der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung hier nicht die Rede sein kann. Anders ist jedoch die Frage der Unmöglichkeit des Strafvollzuges (im vorliegenden Fall die Vollstreckung einer Geldstrafe) ... mehr lesen...
Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 23.12.1999 zeigte die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Spielfeld, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit mit den behördlichen Kennzeichen verdächtig ist, es unterlassen zu haben, sich dav... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs 5 VStG (gegenüber einem Unternehmen in Bosnien- Herzegowina als Geldeigentümer und Zulassungsbesitzer) ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Daher genügt nicht der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Strafverfolgung würde sich etwa dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei Anzeigeerstattung Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschuldigten bekannt waren, da er bei der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde, der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Ausführungen in der Berufung steht fest, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ungarischem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich mit dem Zielort in Ungarn, am 2.6.1999 durchgeführt hat, wobei er bei dieser Fahrt nur eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Ungarn des B... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.3.1999, Zahl 1/06/ 25477/99/005 wurde gegen Herrn K wegen der offenbaren Unmöglichkeit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes die erlegte Sicherheit von S 20.000,-- für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid hat die B GmbH, Internationale Transporte und Spedition, durch ihren Rechtsvertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die damal... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG (zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist unzulässig. Dem Transportunternehmen mangelt es an der Parteistellung. Da es sich bei dem für verfallen erklärten Gegenstand um Geld handelt, ist dieses auch gemäss § 415 ABGB in das Sacheigentum des Beschuldigten übergegangen, der ja auch die Kauti... mehr lesen...
Rechtssatz: § 37a und § 37 Abs5 VStG: Verfall einer vorläufigen Sicherheit: Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung muss nachgewiesen werden (zB erfolglose Ladung). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Berufung Folge gegeben, Bescheid aufgehoben. mehr lesen...
Rechtssatz: Erst wenn die Behörde tatsächlich Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, kann sich die Strafverfolgung - allenfalls - als unmöglich erweisen, sodass dann (als äußerstes zum Ziel führendes Mittel) mit Verfall vorzugehen ist. Es genügt daher nicht schon allein der Verdacht, dass auf Grund des Wohnsitzes im Ausland eine Strafverfolgung bzw der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein wird, sondern es ist im Verfahren zur Erklärung des Verfalls ein konkreter Nachweis der Unmög... mehr lesen...