Eine Strafverfolgung würde sich dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Von einem derartigen Umstand konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht von vornherein ausgegangen werden, da Name und Adresse des Beschuldigten bereits bei Anzeigenerstattung bekannt waren. Aus dem Wort "sobald" in § 37 Abs 5 VStG lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, zumindest einen Versuch zu unternehmen, eine Verfolgungshandlung gegen (etwa eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder eine Ladung) den Beschuldigten zu setzen. Unterlässt die Behörde dies, kann das von der belangten Behörde herangezogene Argument, dass mangels eines Abkommens mit Kroatien eine Strafverfolgung unmöglich sei, die Anwendung des § 37 Abs. 5 VStG nicht rechtfertigen, da eine Zustellung von Schriftstücken an den Berufungswerber zumindest versucht hätte werden können. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)