Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der "Ze" Z, Nationale und Internationale Warentransporte und Spedition, Aktiengesellschaft mvH, mit Sitz in Zen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17.01.2000, GZ.: 15.1 S - Z 3/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 23.12.1999 zeigte die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Spielfeld, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit mit den behördlichen Kennzeichen verdächtig ist, es unterlassen zu haben, sich davon zu überzeugen, dass der Nachweis der bosnischen Gefahrgutlenkberechtigung des Lenkers dieses Kraftfahrzeuges P den Auflagen und den Vorschriften des ADR entspricht, da der vom Lenker am 17.12.1999 um 16.30 Uhr auf der B 67 auf Höhe Straßenkilometer 102,6 im Gemeindegebiet von Spielfeld mitgeführte und auf dessen Namen ausgestellte bosnische Nachweis einer Gefahrgutlenkberechtigung ungültig war und darüber hinaus das vom Lenker mitgeführte Beförderungspapier den Auflagen und Vorschriften des ADR nicht entsprach, da in dem von diesem mitgeführten Beförderungspapier eine falsche UN-Nummer des zu befördernden Stoffes, eine falsche Bezeichnung der Verpackung und keine Konformitätserklärung eingetragen waren. Da weder der Lenker noch die Zulassungsbesitzerin einen ordentlichen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Österreich besitzen oder unterhalten und eine Strafverfolgung daher erschwert bzw. unmöglich erschien, wurde als vorläufige Sicherheit von der Berufungswerberin ein Betrag in der Höhe von S 21.000,-- eingehoben und am 20.12.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überwiesen. Gleichzeitig übergab der Meldungsleger dem Lenker einen Hinweis, mit dem er und die Zulassungsbesitzerin aufgefordert wurden, sich binnen 14 Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zwecks Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu melden, sowie eine vom Meldungsleger ausgestellte Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheit. Als Adressat dieser Bescheinigung wurde die Firma Ze, etabliert in Zen, Bosnien-Herzegowina, angeführt. Da die Berufungswerberin keinen Zustellbevollmächtigten im Inland bestellt hatte, wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2000 die am 17.12.1999 in Spielfeld eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz angeschlagen und in weiterer Folge Ende März 2000 von einem Beschäftigten der Berufungswerberin übernommen und anschließend der Berufungswerberin zugestellt. In der nun vorliegenden Berufung bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass weder die Schuld noch irgendein Versäumnis ihrerseits vorliege, da diese beim Versender und nicht bei ihr liege, weshalb die vorübergehend angeordnete Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden hätte dürfen. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzustellen, dass Gegenstand dieses Berufungsverfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit durch den Gendarmeriebeamten ist, sondern ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Verfalles.
Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Nach herrschender Rechtsansicht erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit es ist daher für den Ausspruch des Verfalls erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, erst dann kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen. Dies gebietet einerseits schon die grammatikalische Interpretation des Wortes "erweist", andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Wie bereits ausgeführt, genügt daher nicht schon allein der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw. der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland eine Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein wird, sondern es ist im Verfahren zur Erklärung des Verfalls ein konkreter Nachweis der Unmöglichkeit erforderlich. Dass nämlich die Strafverfolgung von vorneherein nicht unmöglich oder nicht wesentlich erschwert sein würde, konnte die Erstbehörde schon daran erkennen, dass ihr - wie sich aus der Anzeige ergibt - der Sitz des Unternehmens bekannt war. Dass sich der Sitz des Unternehmens im Ausland befindet, begründet für sich allein aber noch nicht die Unmöglichkeit bzw. eine wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung, zumal der Berufungsbehörde eine Zustellung von Schriftstücken an die Berufungswerberin möglich war. Daraus folgt wiederum, dass auch der Umstand, dass kein Abkommen mit Bosnien-Herzegowina besteht, die Anwendung des § 37 Abs 5 VStG nicht rechtfertigen kann. Der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK verlangt, dass Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu sehen sind, dann nicht als solche anzusehen sind, wenn die Behörde Zeit ungenützt verstreichen lässt (vgl. UVS Kärnten vom 19.12.2000, K2-1391/2/2000, UVS Oberösterreich vom 04.09.1997, VwSen- 110078/2/Kl/Rd, oder vom 31.10.1991, VwSen-110001/2/Gf/Kf). Zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Berufung: Gemäß § 25 Abs 1 Zustellgesetz 1982 i.d.g.F. können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 (bei Änderung der Abgabestelle) vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geschehen, weil der Sitz des Unternehmens bereits in der Anzeige angeführt ist. Da die Erstbehörde nicht einmal versucht hat, an dieser Abgabestelle den angefochtenen Bescheid zuzustellen, waren entsprechend der oben dargestellten Rechtslage die Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs 1 Zustellgesetz nicht erfüllt. Die von der Erstbehörde dennoch angeordnete Zustellung auf diesem Weg vermochte daher eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 17.01.2000 nicht zu begründen (VwGH vom 21.05.1996, GZ.: 95/04/0201). Eine rechtswirksame Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte daher erst im Zeitpunkt der Übergabe dieses Bescheides an die Berufungswerberin.