Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle K************* wurde vom Berufungswerber als Vertreter des Beförderers, der einen Gefahrguttransport durchführte, obwohl der Lenker der Beförderungseinheit nicht mit einem Unterlegkeil je Fahrzeug und einer geeigneten Warnweste ausgerüstet war, aufgrund der dadurch gesetzten Übertretung gegen § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ? 1453,-- eingehoben, welche die Bezirkshauptmannschaft X mittels des angefochtenen Bescheides für verfallen erklärte.
Mittels der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen die bezeichnete Entscheidung erhobenen Berufung wird diese ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.
So wird vorgebracht, die Behörde führe in der Begründung ihrer Entscheidung aus, dass gemäß § 37 a VStG besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden können, von Personen, die auf frischer Tat betreten und bei denen eine Strafverfolgung oder die Strafvollziehung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Gemäß § 37 Abs 5 iVm § 37 a Abs 5 VStG könne die Sicherheit binnen sechs Monaten ab Einhebung der Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen. Da der Beschuldigte den ordentlichen Wohnsitz im Ausland habe, mit welchem kein Rechtshilfeabkommen bestehe, sei sowohl die Verfolgung, als auch die Vollstreckung der Strafe unmöglich und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Es wäre aber im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bis zum heutigen Datum weder eine Strafverfügung noch ein Straferkenntnis über den Beschuldigten verhängt worden und sei dieser nicht einmal zu einer Rechtfertigung als Beschuldigter aufgefordert worden, wobei schon daraus ersichtlich sei, dass eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes noch nicht stattgefunden habe.
Da eine Strafe noch nicht rechtskräftig verhängt worden sei, könne sich auch deren Vollzug zur Zeit noch nicht als unmöglich erwiesen haben. Gleiches gelte für die Unmöglichkeit der Strafverfolgung des Beschuldigten, die erst dann zu prüfen sei, wenn eine rechtskräftige Strafverfügung bzw ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorliege. Da gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei, sei die Anwendbarkeit des § 37 Abs 5 iVm § 37 a Abs 5 VStG jedenfalls unzulässig. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschuldigte seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland habe, mit welchem kein Rechtshilfeabkommen bestehe und somit die Verfolgung als auch die Vollstreckung der Strafe unmöglich sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte laufend Transporte nach bzw durch Österreich durchführe und somit bei der Verhängung einer rechtskräftigen Strafe sehr wohl damit rechnen müsste, dass mitgeführte Vermögensgegenstände bzw Bargeld herangezogen und somit die Strafe vollstreckt würde. Darüberhinaus werde durch diese Argumentation dem Beschuldigten unterstellt, dass er von vorne herein nicht bereit sei, eine verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Auch bestehe sehr wohl die Möglichkeit Geldstrafen in der Tschechischen Republik zu exekutieren, selbst wenn ein Rechtshilfeabkommen nicht bestehe. Diesbezüglich wären von der Behörde nähere Feststellungen nicht getroffen worden, die allerdings zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 37 Abs 5 iVm § 37 a Abs 5 VStG notwendig gewesen wären.
Somit seien weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Gegebenheiten für die Erlassung des Verfallsbescheides gegeben gewesen. Insbesondere müsse nochmals darauf verwiesen werden, dass weder eine rechtskräftige Strafverfügung noch ein Straferkenntnis vorliege und somit jedenfalls die Erlassung des Verfallsbescheides unzulässig gewesen sei, weshalb beantragt werde, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß § 37 a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit ? im Zusammenhang mit Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ? bis insgesamt ? 7267,-- festzusetzen und einzuheben.
Gemäß § 37 a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG kann eine vorläufig eingehobene Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten und der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich bei einer Sicherheitsleistung, bzw der vorläufigen Sicherheit, ausschließlich um Sicherungsmittel handelt, durch deren Einsatz die Durchführung des Strafverfahrens und der nachfolgende Strafvollzug gesichert werden sollen. Dem Wesen dieser Instrumente entsprechend bedarf ihre Anwendung keines strengen Beweises bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung, es genügt diesbezüglich vielmehr das Vorhandensein eines entsprechend konkreten Verdachtes.
Voraussetzung für den Verfall ist deshalb, dass sich gerade jenes Risiko verwirklicht, dem durch die Einhebung der Sicherheitsleistung bzw der vorläufigen Sicherheit entgegengewirkt werden soll, also das Risiko, dass sich der Betroffene durch seinen Aufenthalt in einem Staat, mit dem kein entsprechendes Rechtshilfeübereinkommen besteht, der Strafverfolgung bzw der Vollstreckung der Strafe entzieht. Voraussetzung hiefür ist wiederum, dass zum Zeitpunkt des Verfallsausspruches noch eine entsprechende Verdachtslage vorhanden war.
Voraussetzung für den Verfall ist deshalb, dass sich gerade jenes Risiko verwirklicht, dem durch die Einhebung der Sicherheitsleistung bzw der vorläufigen Sicherheit entgegengewirkt werden soll, also das Risiko, dass sich der Betroffene durch seinen Aufenthalt in einem Staat, mit dem kein entsprechendes Rechtshilfeübereinkommen besteht, der Strafverfolgung bzw der Vollstreckung der Strafe entzieht. Voraussetzung hiefür ist wiederum, dass zum Zeitpunkt des Verfallsausspruches noch eine entsprechende Verdachtslage vorhanden war. Diese Verdachtslage war zum Zeitpunkt des Verfallsausspruches durch die Erstbehörde aufgrund der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige noch gegeben, derzufolge die Meldungsleger bei der durchgeführten Überprüfung die in der Anzeige genannten Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt haben, aus welchem Grund vom Berufungswerber als Vertreter des Beförderers die gegenständliche Sicherheitssumme einbehalten wurde, sowie darüber hinaus die Deliktssetzung als solche seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt wird.
Ausgehend davon, dass mit der tschechischen Republik kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen besteht und somit weder die Strafverfolgung noch die Vollstreckung der Strafe möglich wäre, ist die Erstbehörde zu Recht mit Verfallsausspruch gemäß § 37 Abs 5 VStG vorgegangen.
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1 und 2 VStG unterbleiben, weil sich die Berufungsausführungen lediglich gegen die seitens der Erstbehörde in ihrer Entscheidung getätigte rechtliche Beurteilung richteten und keine der Parteien ausdrücklich die Durchführung einer Verhandlung begehrte.