TE UVS Niederösterreich 2002/08/27 Senat-MI-01-0056

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

 

Am 5.9.2001 wurde beim Zollamt D********** vom Lenker der Beförderungseinheit mit den tschechischen Kennzeichen *** **** ( Sattelzugmaschine) und ** *** ** ( Sattelanhänger), Herrn J******* S*****, wegen einer Übertretung nach dem GütbefG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20000,-- eingehoben.

 

Mit Eingabe vom 09.10. 2001 hat sich der Arbeitgeber des beschuldigten Lenkers mit der Behörde I Instanz in Verbindung gesetzt.

 

Daraufhin wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom **********, Zl 3-*****-01, gerichtet an die Firma S***** s r o S*****, N********** ***, ********* H***** K****** *, die am 5. 9. 2001 vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20000,-

für verfallen erklärt; dieser Bescheid wurde mit internationalem Rückschein am 1.11.2001 direkt dem Bescheidadressaten an dessen obiger Abgabestelle in der Tschechischen Republik zugestellt; eine Verständigung des Beschuldigten erfolgte nach der Aktenlage nicht.

 

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde gegen den Bescheid durch den Adressaten fristgerecht Berufung erhoben.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, stellt die Berufungsbehörde fest:

 

Die erkennende Behörde geht vom Zukommen des angefochtenen Bescheides an den Bescheidadressaten und einer fristgerecht durch den Außenvertretungsbefugten der Unternehmung eingebrachten Berufung aus.

 

Dem Strafakt erster Instanz, insbesondere der Anzeige des Zollamtes D********** ist zu entnehmen, dass die Einhebung der Sicherheitsleistung gegenüber dem genannten LKW-Lenker als ?Verdächtigen? aus dem Grund der Betretung bei einer durch diesen persönlich begangenen Übertretung nach dem GütbefG erfolgt ist.

 

Der Ausspruch des Verfalles einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit bezieht sich ausschließlich auf jene, deren Empfangnahme durch das amtshandelnde Organ im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bestätigt wurde (Vgl VwGH vom 17.3.1982, Zl 81/03/0276).

 

Da nach dem unbedenklichen Akteninhalt die gegenständliche Sicherheitsleistung gegenüber Herrn S***** wegen einer durch diesen, wie bereits erwähnt, persönlich begangenen Verwaltungsübertretung ( Durchführung eines gewerblichen Gütertransportes ohne dabei  eine gültige Güterbeförderungsgenehmigung mitgeführt zu haben ? nicht im Besit einer solchen gewesen zu sein - erfolgte, erweist sich der Verfallsausspruch gegenüber dessen Arbeitgeber nicht als gesetzeskonform.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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