Hat der Beschuldigte einen österreichischen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren betraut - und ist dieses Vollmachtsverhältnis laut Aktenlage noch immer aufrecht -, war und ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten unmöglich ist. Hinsichtlich des Verfallsgrundes der Unmöglichkeit des Strafvollzuges vermag allein der Umstand, dass mit der Slowakei kein Vollstreckungsabkommen besteht, die für den Verfallsausspruch erforderliche Annahme, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweist, nicht zu begründen; dies bereits deshalb, da es bei einer Bezahlung der Geldstrafe durch den Beschuldigten - was vorweg bis zu einer erfolglosen Zahlungsaufforderung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - zu keinem Strafvollzug (Vollstreckung der verhängten Geldstrafe) kommen muss.