RS UVS Salzburg 2002/02/25 33/10041/2-2002th

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Rechtssatz

Allein aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Ausland (in der Schweiz) aufhält, ergibt sich noch nicht, dass eine Strafverfolgung gegen ihn unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im Verfahren sogar einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt, sodass von der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung hier nicht die Rede sein kann.

Anders ist jedoch die Frage der Unmöglichkeit des Strafvollzuges (im vorliegenden Fall die Vollstreckung einer Geldstrafe) zu sehen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht mit der Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen, sodass eine zwangsweise Durchsetzung einer mit der verhängten Geldstrafe individuell festgesetzten Verpflichtung betreffend eines in der Schweiz aufhältigen Beschuldigten nicht möglich ist. In Anbetracht dieser Umstände kann der Rechtsansicht der Strafbehörde erster Instanz, dass im vorliegenden Fall auf Grund des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz der Vollzug einer verhängten Geldstrafe sich als unmöglich erweist, nicht entgegen getreten werden.

Schlagworte
Verfall von vorläufigen Sicherheitsleistungen; Unmöglichkeit des Strafvollzuges, da kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen mit der Schweiz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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