Entscheidungen zu § 37 Abs. 5 VStG

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38 Dokumente

Entscheidungen 31-38 von 38

TE UVS Steiermark 1998/12/10 30.10-23/98

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.4.1997, um 16.36 Uhr, in Dobl, auf der A 2, Höhe Strkm. 192,5, in Richtung Klagenfurt als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HR CNE-621 (PKW) 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h  überschritten. Die in Betracht kommende Meßtoleranz sei bereits abgezogen worden, 2.) diesen auf einer mautpflichtigen Bundesstraße (Autobahn oder Schnells... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.1998

RS UVS Steiermark 1998/12/10 30.10-23/98

Rechtssatz: Die Frist für den Ausspruch des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit beträgt nach § 37 Abs 5 VStG nur drei Monate; sie ist bei Einhebung eines Geldbetrages ab der Einhebung zu berechnen und somit bei einer (stattdessen erfolgten) Beschlagnahme als vorläufige Sicherheit ab der Beschlagnahme. Ein außerhalb dieser Frist ausgesprochener Verfall ist ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 8.7.1992, 91/03/0181). Schlagworte Verfall Frist Beschlagnahme mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.1998

TE UVS Steiermark 1998/02/03 30.1-44/97

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 37 Abs 5 VStG in Verbindung mit § 37 a Abs 5 VStG des von Andrzej G am 23.8.1997 durch ein Organ der Zollwachabteilung Heiligenkreuz, Mobile Überwachungsgruppe, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmte Autoradio der Marke Blaupunkt CAR 300 mit der Seriennummer 90532620 für verfallen erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß durch die Mobile Überwachungsgruppe am 12.8.1997, gegen 2.00 Uhr, am Autobahnparkplatz Ilztal, festgestellt wo... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.02.1998

RS UVS Steiermark 1998/02/03 30.1-44/97

Rechtssatz: Aus § 37 Abs 5 VStG, wonach die Sicherheit (nur dann) für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, geht klar hervor, daß die Behörde zumindest den Versuch zu unternehmen hat, eine Strafverfolgung durchzuführen. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen, da sie offensichtlich irrtümlich angenommen hat, eine Strafverfolgung über das österreichische Bundesgebiet hinaus (in die Slowake... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.02.1998

RS UVS Oberösterreich 1997/09/04 VwSen-110078/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Nach der Anzeige des Zollamtes W vom 18.6.1997 wurde die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung (§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995) angelastet und zum Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw am 17.6.1997 um 18.00 Uhr sich mit dem näher umschriebenen Sattelkraftfahrzeug beim Zollamt W zur zollrechtlichen Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Güterbeförderungsbewilligung vorlegen konnte, weil nach seinen Angaben aufgrund eines... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.09.1997

RS UVS Burgenland 1993/09/30 04/03/93001

Rechtssatz: Ein nach Freiwerden der Sicherheit gemäß § 37a Abs 5 VStG ausgesprochener Verfall ist rechtswidrig. Schlagworte Verfall nach Freiwerden der Sicherheit rechtswidrig mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 30.09.1993

RS UVS Burgenland 1993/09/30 03/04/93001

Rechtssatz: Im Verfallsverfahren gemäß § 37a Abs 5 VStG im Verein mit § 37 Abs 5 VStG hat neben dem Beschuldigten auch der Eigentümer der Sache, die für verfallen erklärt werden soll, Parteistellung. Schlagworte Verfallsverfahren, Parteistellung des Eigentümers der für verfallen erklärten Sache mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 30.09.1993

RS UVS Oberösterreich 1991/10/31 VwSen-110001/2/Gf/Kf

Rechtssatz: Verfallserklärung der vorläufig eingehobenen Sicherheit nur bei Unmöglichkeit der Durchführung des Verfahrens bzw. des Vollzuges der Strafe. Keine Unmöglichkeit, wenn Beschuldigter den behördlichen Aufforderungen bereitwillig nachkommt. Unterlassung der Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse macht Strafverfahren schon deshalb nicht unmöglich, weil die Behörde in diesem Fall auf Risiko des Beschuldigten eine Schätzung vornehmen kann.     Gemäß § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VStG ka... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 31.10.1991

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