TE UVS Niederösterreich 2002/08/02 Senat-BL-01-0056

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Veröffentlicht am 02.08.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit ergänzt, als der zweite Absatz zu lauten hat wie folgt:

 

?Da sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist wird die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.?

Text

Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X die am **.**.**** wegen Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz eingehobene vorläufige Sicherheit in einem Betrag von S 10.000,-- für verfallen erklärt, da sich die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen hat.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber durch seinen Vertreter aus wie folgt:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren,

 

erhebe Einspruch gegen oben erwähnte Bescheide und begründe dies wie folgt:

Die Bescheide wurden von Ihrer Behörde am **.**.**** ausgestellt. Mit selbem Datum wurde ein Schreiben von mir an Ihre Behörde abgepostet, in dem ich Ihnen bekanntgab, daß ich in beiden Verfahren bevollmächtigt wurde, die Vertretung zu übernehmen. Dir Originalvollmachten wurden mit Schreiben vom **.**.**** nachgereicht.

Da sich der Postlauf überschnitten hat, ersuche ich um Aufhebung des Verfalls der vorläufigen Sicherheit innerhalb der offenen Frist. Die Bescheide wurden am *.**.**** von Herrn V******* R****** übernommen.

Weiters ersuche ich um Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens an meine Zustelladresse.?

 

Das Verfahren gründet auf die Anzeige der Grenzkontrollstelle B*** vom **.**.****, in welchem ua angeführt ist, dass der nunmehrige Berufungswerber eine näher bezeichnete Beförderungseinheit, beladen mit Gefahrgut der Klasse 3 Z 31c UN 1866 (8 Fass aus Stahl, 400 kg) Harzlösung, lenkte, obwohl das Gefahrgut auf der Ladefläche nicht gesichert war, da es seinen Abstand bei normalem Gebrauch zu Sichtbzw zu den Bordwänden verändern konnte.

 

Wegen offenbarer Unmöglichkeit und wesentlicher Erschwerung der Strafverfolgung wurde vom Berufungswerber als Vertreter des Beförderers gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG iVm § 27 Abs 4 GGBG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von S 10.000,-- eingehoben.

 

Mit Schreiben vom **.**.**** teilte der nunmehrige Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit, dass er im Strafverfahren gegen B****** Transports und gegen den Berufungswerber von diesen bevollmächtigt worden sei, für sie tätig zu werden. Da die Vollmacht vorläufig nur mündlich ausgesprochen worden war, würde diese sofort nach Erhalt schriftlich nachgereicht werden.

 

Mit Schreiben vom **.**.**** legte der Vertreter zwei schriftliche Vollmachten vor, in welchen ausgeführt ist, dass der Rechtsmittelwerber und die Firma B***** den Vertreter bevollmächtigen, in der Strafsache der Anhaltung und Sicherheitsleistung von **.**.**** an der Grenze B*** ihre Vertretung zu übernehmen und in ihrem Namen zu unterschreiben, sowie allfällige Korrespondenz an die Adresse des Vertreters zu senden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrage von ? 180,-- (zum Tatzeitpunkt S 2.500,--) festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in allen anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

 

Gemäß § 27 Abs 4 GGBG kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs 1 ein Betrag bis ? 7.267,-- (zum Tatzeitpunkt S 100.000,--) als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Der Berufungswerber ist slowakischer Staatsangehöriger und hat seine Wohnadresse in der Slowakei. Ebenso hat die Firma B*****, welche im vorliegenden Fall als Beförderer tätig war und für welche beim Berufungswerber als deren Vertreter die vorläufige Sicherheit eingehoben worden ist, ihren Sitz in der Slowakei.

 

Die Republik Österreich hat kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen mit der slowakischen Republik, weshalb zweifelsfrei feststeht, dass die Strafverfolgung und der Vollzug von Verwaltungsstrafen von in der Slowakei wohnhaften Personen unmöglich ist.

 

Umso mehr ist die Strafverfolgung und der Vollzug von Verwaltungsstrafen hinsichtlich Verantwortlichen von Firmen, welche ihren Sitz in der Slowakei haben, unmöglich.

 

Gemäß § 7 Abs 2 Z 4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anderes Dekontraminieren erfüllt sind.

 

Rn 10414 ADR bestimmt, dass die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut sein müssen, dass ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändert werden kann.

 

Die Nichteinhaltung des § 7 Abs 2 Z 4 GGBG durch den Beförderer ist aus dem Grunde des § 27 Abs 1 Z 1 GGBG strafbar.

 

Aus der Anzeige ergibt sich, dass die von Rn 10414 ADR geforderte Ladungssicherung nicht gegeben war, woraus sich der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch den Beförderer, dessen Vertreter der Berufungswerber aus dem Grunde des § 27 Abs 4 GGBG ist, ergibt.

 

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Einhebung und den Verfall der vorläufigen Sicherheit gegeben sind.

 

Die Bevollmächtigung eines im Inland wohnhaften Vertreters würde zwar die Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens ermöglichen, beinhaltet jedoch keine Haftung für eventuell zu verhängende Geldstrafen und Verfahrenskosten, weshalb auch in diesem Falle der Vollzug der Strafe unmöglich ist, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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