Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft X den Verfall einer wegen Übertretung des Fremdengesetzes eingehobenen vorläufigen Sicherheit aus.
Wie dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wohnt der Berufungswerber in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verfallsbescheid konnte ohne Schwierigkeiten an seiner Wohnadresse an ihn zugestellt werden.
In der gegen den Verfallsbescheid rechtzeitig erhobenen Berufung weist der Rechtsmittelwerber u a darauf hin, dass er ?seit 32 Jahren in der BRD absolut straffrei? sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit (bzw die vorläufige Sicherheit) für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
Voraussetzung des Verfallsausspruchs ist daher, dass sich die Strafverfolgung oder die Vollstreckung als unmöglich erweist. Ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen gewiss, dass die Durchführung eines Strafverfahrens (bis hin zur Erlassung des Straferkenntnisses) oder die Vollstreckung der Strafe (nötigenfalls unter Ausübung staatlichen Zwangs) nicht in Betracht kommen wird, so steht dem Verfallsausspruch nichts im Wege.
Der Rechtsmittelwerber hat seinen Wohnsitz in der BRD, mit der ein Rechtshilfeabkommen besteht (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl Nr 526/1990), welches der Behörde die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht. Da auch sonst keinerlei Anhaltspunkt dafür existiert, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe unmöglich gewesen wäre, lagen die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden: