Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Strafverfolgung würde sich etwa dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei Anzeigeerstattung Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschuldigten bekannt waren, da er bei der Anhaltung sämtliche Ausweisdokumente mitführte und auch der Name und die Adresse des Zulassungsbesitzers des bezughabenden Sattelanhängers bekannt waren. Das seitens der belangten Behörde herangezogene Argument, dass mangels eines Abkommens mit Ungarn eine Strafverfolgung unmöglich ist, kann die Anwendung des § 37 Abs. 5 VStG nicht rechtfertigen, zumal eine Zustellung von Schriftstücken an den Berufungswerber bewirkt werden kann. Der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK verlangt, dass Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu sehen sind, dann nicht als solche anzusehen sind, wenn die Behörde Zeit ungenutzt verstreichen lässt. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)