RS UVS Niederösterreich 2002/10/01 Senat-MI-01-0061

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Rechtssatz

Der Verfall einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit kann nur gegenüber jener Person ausgesprochen werden, von der die Sicherheit eingehoben wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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