RS UVS Kärnten 2004/04/15 KUVS-541/2/2004

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Rechtssatz

Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren.

Der Umstand, dass eine Person keinen inländischen Wohnsitz hat (Berufungswerber wohnt in Italien)  rechtfertigt nicht die Annahme, dass  sie sich der Strafverfolgung entziehen werde und ist somit die Erklärung, dass eine Sicherheitsleistung von ? 1.000,-- aus diesem Grund verfällt, rechtswidrig. Dies umso mehr, als im gegenständlichen Fall bislang eine Strafe noch nicht verhängt wurde. Weiters kann von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung auch deshalb nicht gesprochen werden, weil der Berufungswerber im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Sicherheitsleistung, Verfall, inländischer Wohnsitz, kein inländischer Wohnsitz und Verfall, Unmöglichkeit des Strafvollzuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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