Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Am 20.9.2001 wurde beim Zollamt D******** vom Lenker des KFZ mit dem slowakischen Kennzeichen KN-*** AG, Herrn S******** K******, wegen einer Übertretung nach dem GütbefG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20.000,-- eingehoben.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. 10.2001, Zl 3-*****-01, adressiert an die nunmehrige Berufungswerberin, wurde die am 20.9.2001 vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20.000,-- für verfallen erklärt; dieser Bescheid wurde mit internationalem Rückschein am 2.11.2001 direkt der Bescheidadressatin an deren obiger Abgabestelle in der S*********** Republik zugestellt.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erfolgte durch die T**** s***. *.*.*., gefertigt durch den Geschäftsführer A***** P*****, die Berufungserhebung.
Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, stellt die Berufungsbehörde fest:
Es ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen.
Die erkennende Behörde geht von der Außenvertretungslegitimation des Unterfertigers des Rechtsmittels für die gegenständliche jur. Person aus.
Dem Strafakt erster Instanz, insbesondere der Anzeige des Zollamtes D******** ist zu entnehmen, dass die Einhebung der Sicherheitsleistung gegenüber dem genannten LKW-Lenker als ?Verdächtigen? aus dem Grund der Betretung bei einer Übertretung nach § 9 Abs 1 GütbefG erfolgt ist.
Der Ausspruch des Verfalles einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit bezieht sich ausschließlich auf jene, deren Empfangnahme durch das amtshandelnde Organ im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bestätigt wurde (vgl VwGH vom 17.3.1982, Zl 81/03/0276).
Da nach dem unbedenklichen Akteninhalt die gegenständliche Sicherheitsleistung ausschließlich gegenüber Herrn K****** wegen einer durch diesen persönlich begangenen Verwaltungsübertretung und nicht, wie dies nach § 24 GütbefG gesetzlich möglich gewesen wäre, als Vertreter des Unternehmers, der verwaltungsstrafrechtlich für gegenständliches Delikt ebenfalls belangbar gewesen wäre, eingehoben wurde, erweist sich der Verfallsausspruch der Sicherheitsleistung gegenüber der nunmehrigen Bescheidadressatin, wenn vielleicht auch de facto von dieser für den LKW-Lenker erlegt, als ohne einen Verfahren nach § 37a VStG ergangen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.