Die Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG (zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist unzulässig.
Dem Transportunternehmen mangelt es an der Parteistellung. Da es sich bei dem für verfallen erklärten Gegenstand um Geld handelt, ist dieses auch gemäss § 415 ABGB in das Sacheigentum des Beschuldigten übergegangen, der ja auch die Kaution von S 20.000,-- selbst und ohne Hinweis auf einen allfällig anderen Eigentümer erlegte, sodass ein verfahrensrechtlicher Konnex zur Berufungswerberin nicht mehr besteht. Schließlich kommt zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 8 AVG nur dem Sacheigentümer verfallen erklärter Gegenstände im Zusammenhang mit der Verfallserklärung Parteistellung zu.
Zurückweisung