RS UVS Salzburg 1999/10/14 5/10492/2-1999br

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Rechtssatz

Die Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG (zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist unzulässig.

Dem Transportunternehmen mangelt es an der Parteistellung. Da es sich bei dem für verfallen erklärten Gegenstand um Geld handelt, ist dieses auch gemäss § 415 ABGB in das Sacheigentum des Beschuldigten übergegangen, der ja auch die Kaution von S 20.000,-- selbst und ohne Hinweis auf einen allfällig anderen Eigentümer erlegte, sodass ein verfahrensrechtlicher Konnex zur Berufungswerberin nicht mehr besteht. Schließlich kommt zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 8 AVG nur dem Sacheigentümer verfallen erklärter Gegenstände im Zusammenhang mit der Verfallserklärung Parteistellung zu.

Zurückweisung

Schlagworte
Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG ?(zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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