§ 37a und § 37 Abs5 VStG: Verfall einer vorläufigen Sicherheit: Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung muss nachgewiesen werden (zB erfolglose Ladung). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Berufung Folge gegeben, Bescheid aufgehoben.