Hat die Behörde trotz Kenntnis einer zustellfähigen Adresse des Berufungswerbers nicht einmal versucht, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, dann hat sich die Strafverfolgung nicht als unmöglich erwiesen, sodass die gemäß § 37a Abs 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden darf.
Achtung: Keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0056).