Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs 5 VStG (gegenüber einem Unternehmen in Bosnien- Herzegowina als Geldeigentümer und Zulassungsbesitzer) ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Daher genügt nicht der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland die Strafverfolgung bzw der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein werde, sondern muss diese Unmöglichkeit im Verfahren zur Erklärung des Verfalls konkret nachgewiesen sein. Dies hätte die Behörde schon daran erkennen können, dass ihr der Sitz des ausländischen Unternehmens bekannt war, zumal diesem Unternehmen ein Schriftstück erfolgreich mittels internationalem Rückschein zugestellt werden konnte (wovon sich der UVS überzeugte). In diesem Sinne war auch die Zustellung der Verfallserklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG nicht gerechtfertigt und unwirksam. Der Zustellmangel wurde allerdings geheilt, weil die Behörde den Verfallsbescheid auch einem Beschäftigten des betreffenden Unternehmens zur Übergabe an das Unternehmen ausgefolgt hatte, und diese Übergabe tatsächlich stattfand. Daher war der Verfallsbescheid vom UVS aufgrund der im Zweifel rechtzeitigen Berufung des Unternehmens aufzuheben.