RS UVS Niederösterreich 2002/05/31 Senat-BL-01-0034

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Veröffentlicht am 31.05.2002
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Rechtssatz

Hat jemand seinen Wohnsitz in der BRD, mit der ein Rechtshilfeabkommen besteht, und existiert sonst auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich ist, dann liegen die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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