RS UVS Niederösterreich 2002/08/02 Senat-BL-01-0056

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Veröffentlicht am 02.08.2002
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Rechtssatz

Besteht kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen (hier: mit der slowakischen Republik), dann sind Strafverfolgung und Strafvollzug unmöglich, sodass die Voraussetzungen für den Verfall der vorläufigen Sicherheit gegeben sind.

Achtung, keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0071)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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