Besteht kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen (hier: mit der slowakischen Republik), dann sind Strafverfolgung und Strafvollzug unmöglich, sodass die Voraussetzungen für den Verfall der vorläufigen Sicherheit gegeben sind.
Achtung, keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0071)