RS UVS Niederösterreich 2002/08/27 Senat-MI-01-0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Ausspruch des Verfalles einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit ist nur gegenüber jener Person zulässig, welche die Verwaltungsübertretung begangen haben soll, nicht jedoch gegenüber dem Arbeitgeber.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten