Wird der Verfallsausspruch mit der Unmöglichkeit der Strafverfolgung begründet, so ist dies dann rechtsirrig, wenn der Beschuldigte im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat, sodass von einer Unmöglichkeit einer Strafverfolgung nicht ausgegangen werden kann. Überdies erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist daher für den Ausspruch des Verfalles erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, erst dann kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)