RS UVS Kärnten 2002/12/23 KUVS-1833/2/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Verfallsausspruch mit der Unmöglichkeit der Strafverfolgung begründet, so ist dies dann rechtsirrig, wenn der Beschuldigte im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat, sodass von einer Unmöglichkeit einer Strafverfolgung nicht ausgegangen werden kann. Überdies erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist daher für den Ausspruch des Verfalles erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, erst dann kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Verfall, Sicherheitsleistung, Verfallsausspruch, Strafverfolgung, Strafverfolgung im Ausland, Unmöglichkeit der Strafverfolgung im Ausland, Strafvollstreckung, Rechtsvertreter, österreichischer Rechtsvertreter, Verfolgungshandlung, Schritte zur Strafverfolgung, Ausländer, slowakischer Ausländer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten