RS UVS Burgenland 2002/06/27 002/05/02128

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Rechtssatz

Bei einem inländischen Arbeitgeber des Bestraften ist wegen der möglichen Gehaltsexekution nicht von Vornherein anzunehmen, dass der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Rechtswidrigkeit des Verfalls der vorläufigen Sicherheit

Schlagworte
Verfall einer vorläufigen Sicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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