Diese Entfernung aus dem Bus war die notwendige Folge der Festnahme des Beschwerdeführers, da dieser der Festnahme durch Festklammern an der Haltestange Widerstand entgegensetzte. Der Beschwerdeführer wurde daher durch dieses Verschaffen aus dem Bus nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits rechtmäßig festgenommen war und das Hinaustragen aus dem Bus erforderlich war, um den Beschwerdeführer ordnungsgemäß der Behörde vorzuführen.