RS UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Die Lärmentwicklung, die der Beschwerdeführer durch Schreien an der Kreuzung E-straße/R-Gasse entfaltet hatte, war so groß, daß Anrainer zu den Fenstern eilten und (mindestens) einer von ihnen auch um Ruhe schrie. Im vorliegenden Fall erfolgte dieses Schreien gegenüber Sicherheitswachebeamten, die zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beordert worden waren und eine routinemäßige Amtshandlung durchführen wollten. Der Beschwerdeführer hielt die Sicherheitswachebeamten einerseits durch sein Schreien von der Amtshandlung ab und wollte andererseits mit seinem Schreien die Herbeiholung des VUK erzwingen. Sein Schreien war schon deswegen ungebührlich. Dies wird objektiv durch die (sich aus den Zeugenaussagen ergebenden) Unmutsäußerungen von Passanten bestätigt. Außerdem erfolgte das Schreien des Beschwerdeführers zur Nachtzeit in einer bewohnten Gegend, weswegen es auch objektiv gesehen störend war und auch tatsächlich sowohl von Passanten als auch von Anrainern, die aus dem Fenster blickten, als störend empfunden wurde.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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