TE UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Festnahme; Anhaltung; Mißhandlung; Fesselung; Lärmerregung; Abmahnung; Anwendung von Körperkraft

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Beschwerde des Herrn Dr Josef S, pA Wien, vertreten durch RA, mit der er behauptet, daß

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durch seine Festnahme am 7.8.1991 in Wien, E-straße/Kreuzung R-Gasse

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und seine anschließende Anhaltung bis 8.8.1991, 05.00 Uhr

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sowie durch die Art der Festnahme mit Fesselung am Rücken und Verletzung

unzulässig in seine Rechte eingegriffen worden sei, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied DDr Schönberger wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wegen der Festnahme am 7.8.1991 um ca 23.57 Uhr in Wien, E-straße/Kreuzung R-Gasse und der anschließenden Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird gemäß §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wegen der Fesselung wird gemäß §67c Abs3 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wegen der behaupteten Zufügung von Verletzungen (durch behauptetes gewaltsames Hineinstoßen in eine geöffnete Autotüre und durch Drehung des linken Armes hinter den Rücken zwecks Schließung der Handfesseln) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird gemäß §67c Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß §79a AVG dem Bund die mit S 337,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer werden Barauslagen in der Höhe von S 240,-- (96 Kopien je S 2,50) gemäß §76 Abs1 AVG vorgeschrieben.

Text

Begründung:

I. Der Beschwerdeführer schilderte in der von ihm eingebrachten Beschwerde - wörtlich - folgenden Sachverhalt:

"Am 7.8.1991 wurde ich um 23.44 Uhr durch den Anruf einer Passantin geweckt, die mich verständigte, mein Sohn habe soeben als Lenker eines einspurigen KFZ einen Verkehrsunfall erlitten, ich solle kommen. Um 23.50 Uhr traf ich an der Unfallstelle ein,

 

sprach kurz mit der Passantin, die mich angerufen hatte, danach mit meinem Sohn, der bereits im Rettungswagen ärztlich versorgt worden ist und dann mit zwei Polizeibeamten mit den Dienstnummern 5846 und 1803.

Gegenüber beiden Beamten hatte ich zwar wiederholt, aber keinesfalls laut gebeten, das VUK zu verständigen, zumal mir als auch in Verkehrssachen tätiger Zivilrichter bekannt sei, daß bei Personenverletzungen nach internen Dienstanweisungen der erstbelangten Behörde das VUK zu intervenieren habe. Auch nur die Verständigung des VUK - weil dieses angeblich besetzt sei - wurde abgelehnt. Bei der Wiederholung dieses meines Wunsches wurde ich am 7.8. um 23.55 Uhr ohne jeden Grund festgenommen und sogleich mit einer Handfessel am rechten Handgelenk gefesselt. Als ich daraufhin weiterhin ruhig erklärte, es gäbe keinen gesetzlichen Grund zur Festnahme oder zum Anlegen einer Handfessel, wurde ich vom Straßenrand abgedrängt und kam mit dem Rücken zu einem Gartenzaun zu stehen. In der linken Hand habe ich einen Fotoapparat gehalten. Durch ein ruckartiges Ziehen an dieser rechten Handfessel und einen gleichzeitigen Stoß von links rückwärts konnte ich nur mehr einen Schritt machen und stürzte gegen die geöffnete Tür eines VW Variant der Polizei, wobei ich mit der Stirn gegen die geöffnete Wagentüre geprallt bin. Als ich mich aufrichtete, bemerkte ich, daß ich blutverschmiert war und habe gegen diese brutale Behandlung, allerdings erfolglos, protestiert, weil gleich darauf weitere Beamte versuchten meine linke Hand, in der ich noch den Fotoapparat hatte, hinter meinen Rücken zu drehen um mich hinten zu schließen. Der Versuch, mit dem Fotoapparat ein Foto zu machen, wurde dadurch vereitelt, daß mir auch noch der Fotoapparat weggerissen wurde und ich dann mit beiden Armen am Rücken gefesselt worden bin, wobei es einen lauten Krach im linken Ellbogen gegeben hat. Auf solche Art geschlossen bin ich dann in das Kommissariat befördert worden, nachdem ich in demselbem Rotkreuzwagen, in dem mein Sohn behandelt worden ist, notdürftig verbunden worden bin. Erst um 00.40 Uhr wurden mir im Kommissariat über meine Aufforderung die Fesseln abgenommen. Nach einem ganz kurzen Gespräch mit einem Amtsarzt wurde ich schließlich - immer noch festgenommen - in das UKH zur ärztlichen Behandlung gebracht - danach wieder zurück in das Kommissariat, wo man dann um 05.00 Uhr des 8.8.1991 die Festnahme aufgehoben hat."

Anschließend begründete er seine Beschwerde - wörtlich - wie folgt:

"Ein Grund zur Festnehmung im Sinne des §35 VStG lag nicht vor. Zunächst wurde ich nicht auf frischer Tat betreten, weil ich überhaupt weder eine gerichtlich strafbare Handlung noch eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Darüber hinaus konnte ich mich ausweisen und habe mich auch ausgewiesen, sodaß meine Identität sofort feststellbar war. Irgendein Verdacht, ich würde mich einer Strafverfolgung entziehen, hat nie bestanden, da ich überhaupt keine strafbare Handlung begangen habe, konnte ich eine solche auch nicht zu wiederholen suchen oder trotz Abmahnung in der Fortsetzung beharrt haben.

Meine Festnehmung am 7.8.1991 und das Aufrechterhalten derselben bis 8.8. 05.00 Uhr früh war daher grundsätzlich rechtswidrig. Die Beamten haben überdies gegen §36 Abs1 VStG verstoßen und mich niemals über die Gründe der Festnahme und der gegen mich erhobenen Anschuldigungen unterrichtet. Darüber hinaus ist auch gegen §36 Abs2 VStG verstoßen worden, weil allein schon das gewaltsame Hineinstoßen in eine offenbar zu diesem Zweck geöffnete Autotüre mit nicht unbeträchtlichen Verletzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen haben, weder mit der Achtung

 

der Menschenwürde noch mit möglichster Schonung der Person vor sich gehen konnte.

Daß man mir im Wachzimmer erst über mein ausdrückliches Verlangen die Handfesseln abgenommen hat, ist ebenfalls als Verstoß gegen §36 Abs2 VStG zu qualifizieren.

Ein Fall des §175 StPO lag ohnedies niemals vor.

Damit ist aber auch das Grundrecht des Artikel 4 StGG und des Artikel 4 MRK sowie Artikel 2 des 4. ZP-MRK verletzt worden."

II. Beweismittel

Im Rahmen der an drei Tagen abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurden der Beschwerdeführer, die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers, sieben Sicherheitswachebeamte, der Amtsarzt und zwei Passanten einvernommen.

Weiters wurde in die Akten und damit - unter anderem - in die dort vorhandenen Einvernahmeprotokolle des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl 27b Vr 10.413/91, des Bezirksgerichts, Zl U 267/92, und der belangten Behörde, Zl Pst 3536/91 bzw Kr 1193/Li/91, Einsicht genommen und wurden die aus dem Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Zl UVS- 03/31/1722/92, vorgelegten Einvernahmeprotokolle berücksichtigt.

III. Beweiswürdigung

1. Allgemeines

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schenkt den zeugenschaftlichen Aussagen der Sicherheitswachebeamten und des Amtsarztes mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers. Die Beamten unterliegen aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht, wurden auf diese auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und hätten im Falle ihrer Verletzung mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Es konnte auch kein Grund gefunden werden, warum die Sicherheitswachebeamten eine ihnen völlig unbekannt gewesene Person wahrheitswidrig einer Verwaltungsübertretung und der Tatsache des Verharrens in dieser bezichtigen hätten sollen. Auch der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer als Vater des Verletzten und als Richter deklariert hat, kann keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer fälschlich strafbarer Handlungen beschuldigen und ihn willkürlich verletzen hätten wollen.

Aus den Aussagen unbeteiligter Zeugen geht vielmehr hervor, daß die Sicherheitswachebeamten besonders geduldig mit dem Beschwerdeführer geredet haben (Aussage von Frau St vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien: "Wenn das wer anderer gewesen wäre ..., wäre der Beschwerdeführer schon längst im Streifenkraftwagen"; Aussage von Herrn V vor dem Bezirksgericht:

"Mir ist so vorgekommen, als wollte er seine Richterstellung ausnützen. Die Polizisten waren ausnehmend höflich"). Ebensowenig fand sich ein Grund, warum der Amtsarzt eine ihm ebenfalls völlig unbekannte Person als "in einem hochgradigen Erregungszustand befindlich" und "total ablehnend" beschreiben hätte sollen, wenn dies nicht zutraf, zumal er den Beschwerdeführer andererseits im amtsärztlichen Gutachten als "nicht alkoholisiert" eingestuft hatte.

Daß sich die Sicherheitswachebeamten zwar an viele Einzelheiten konkret erinnern konnten (dies gerade deswegen, weil die Amtshandlung einen Richter betraf), ihre Aussagen untereinander jedoch nicht bis in die kleinsten Details übereinstimmen, spricht nicht gegen, sondern für die Zeugen, die sich eben nur an für sie besonders markante Umstände des Vorfalls erinnern konnten, zumal

 

bei ihrer Einvernahme rund 7 1/2 Monate seit dem Vorfall verstrichen waren und die Sicherheitswachebeamten in der Zwischenzeit zahlreiche andere Amtshandlungen durchzuführen hatten.

Außerdem ergibt sich eine divergente Sicht mancher Umstände etwa auch aus den verschiedenen Standorten der Sicherheitswachebeamten (so war der eine Sicherheitswachebeamte am Unfallsort zunächst mit der Einvernahme des Zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers auf der anderen Straßenseite beschäftigt; ein später hinzugekommener Sicherheitswachebeamter kümmerte sich hauptsächlich um die Regelung des Verkehrs) bzw aus ihrem zu verschiedenen Zeiten erfolgten Eintreffen am Unfallsort und den verschiedenen Zeiten ihrer Anwesenheit beim Beschwerdeführer, zumal es sich sowohl am Unfallsort als auch im Kommissariat um ein bewegtes Geschehen handelte, das sich laufend änderte.

Dazu kommt noch, daß zwei unbeteiligte Passanten (Frau St und Herr G) die Aussagen der Sicherheitswachebeamten, soweit sie sich auf die Unfallsörtlichkeit beziehen, in wesentlichen Einzelheiten bestätigen (Erregung und Schreien des Beschwerdeführers; Versuch der Sicherheitswachebeamten, ihn zu beruhigen; Eskortierung des Beschwerdeführers durch zwei Sicherheitswachebeamte zum Streifenkraftwagen; Wehren und Losreißen des Beschwerdeführers von den beiden Sicherheitswachebeamten; Sturz des Beschwerdeführers und eines Sicherheitswachebeamten; Verarztung des Beschwerdeführers in der Rettung; die Arme des Beschwerdeführers waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Rücken geschlossen). Auch drei weitere unbeteiligte Fußgänger (Frau W, Herr W und Herr V - Aussagen vor dem Bezirksgericht) stützen mit ihren Angaben die Aussagen der Sicherheitswachebeamten.

Auch bei diesen Zeugen konnte kein Grund dafür gefunden werden, weshalb sie dem Beschwerdeführer ein (zu seiner Festnahme und zur Entstehung seiner Verletzungen führendes) Verhalten unterstellen sollten, zumal ihnen der Beschwerdeführer unbekannt gewesen war. Insbesondere fand sich auch kein Anhaltspunkt dafür, weswegen die Passanten das Verhalten der Sicherheitswachebeamten verschweigen hätten sollen, wenn die Sicherheitswachebeamten (vom Beschwerdeführer "als Rambo" bezeichnet - Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien) den Beschwerdeführer gestoßen und gerissen hätten, um ihn zu Fall zu bringen oder damit er "mit dem Gesicht auf den Gehsteig falle und ... das Gesicht zerschinde, die Nase breche ..." (Aussage des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) oder damit er "offensichtlich gedemütigt, erniedrigt und verletzt werde mit dem Vorsatz, daß er durch den Sturz auf den Gehsteig Verletzungen davontragen sollte" (Aussage vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien).

Die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers stehen naturgemäß in einem besonderen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, aufgrund dessen sie eher geneigt sein werden, die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen.

Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer und seine Gattin am Vorfallsabend bereits geschlafen hatten und wohl sehr müde waren, als sie jäh (kurz vor Mitternacht) durch einen Anruf (durch den sie vom Verkehrsunfall ihres Sohnes verständigt wurden) geweckt wurden. Der Beschwerdeführer gab vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst zu, übermüdet gewesen zu sein. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, daß die Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Gattin etwas getrübt war.

 

Darüberhinaus kam die Gattin des Beschwerdeführers erst an den Vorfallsort, als der Beschwerdeführer bereits festgenommen, verletzt, von der Rettung versorgt und mit Handfesseln geschlossen war. Sie kann daher aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die vor ihrem Eintreffen am Unfallsort abgelaufenen Geschehnisse machen. Ebensowenig war sie beim Beschwerdeführer, als er sich im Kommissariat befand.

Der verunfallte Sohn des Beschwerdeführers wiederum konnte vom Rettungsfahrzeug aus, in dem er sich befand, die Ereignisse auf der Straße naturgemäß nicht sehen, sondern nur teilweise hören.

2. Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines Sohnes

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers untereinander sowie im Vergleich zu denen seiner Entlastungszeugen keineswegs in allen Details übereinstimmen, sondern widersprüchlich sind, wobei die Ereignisse für diese Zeugen (im Gegensatz zu den Sicherheitswachebeamten, die durch ihren Dienst häufig mit ähnlichen Amtshandlungen konfrontiert sind) doch wohl eher einmalig sein dürften, sodaß sich die Erinnerung an diese Geschehnisse bei ihnen eher einprägen hätte müssen.

Der Beschwerdeführer gab hierzu vor der Verkündung dieses Bescheides vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, daß er in der Nacht seiner Festnahme im Unfallkrankenhaus (UKH) Meidling "zwei Lokalanästhesieinjektionen" erhalten hätte; diese hätten in Verbindung mit seiner Übermüdung dazu geführt, daß er "bei der Verfassung der Niederschrift mit dem Dr D ... größte Probleme, den zeitlichen Ablauf der turbulenten Ereignisse, die sich in wenigen Minuten abgespielt haben, richtig darzustellen", gehabt habe. Dazu wird bemerkt, daß eine Lokalanästhesie den Erfahrungen des täglichen Lebens nach nicht dieselben Auswirkungen wie eine (Voll-)Narkose zeigt, sondern bekannterweise nur die betroffene Stelle betäubt und auch nicht solange nachwirkt wie eine (Voll-)Narkose. Im vorliegenden Fall waren mindestens 2 Stunden zwischen der Verabreichung der Lokalanästhesie (diese mußte jedenfalls vor dem Ende der Spitalsbehandlung erfolgt sein) und dem Beginn der Einvernahme (05.10 Uhr) verstrichen.

Im übrigen betreffen die im folgenden aufgezeigten Widersprüche gar nicht den zeitlichen Ablauf der Ereignisse (nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde wegen der Lokalanästhesie bei seiner ersten Einvernahme die Chronologie der Ereignisse durcheinander gebracht), sondern einzelne Aspekte der Geschehnisse. Außerdem ergeben sich die Unschlüssigkeiten keineswegs ausschließlich im Vergleich zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien und seinen Angaben bei seinen übrigen Einvernahmen; vielmehr ergeben sich auch zwischen den verschiedenen anderen Aussagen des Beschwerdeführers (unter Außerachtlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien) etliche Widersprüche, und stimmen weiters die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht in allen Punkten mit jenen seines Sohnes oder seiner Gattin überein. Letztlich hat der Amtsarzt, der Rücksprache mit dem Spitalsarzt gehalten hat, den Beschwerdeführer vor der ersten Einvernahme für haftfähig erklärt, wobei die Haftfähigkeit die Einvernahmefähigkeit miteinschließt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hatte daher keine Veranlassung, die Aussage des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien - welche ohnehin nur eine von mehreren Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse in der

 

Nacht vom 7. zum 8.8.1991 ist - völlig außer Betracht zu lassen. Nachstehend werden einige Widersprüche bzw Aktenwidrigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt:

2.1. Der Beschwerdeführer hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angegeben, etwa eine Stunde vor dem Telefonanruf (23.45 Uhr) schlafen gegangen zu sein. Bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, er sei gegen 23.00 Uhr schlafen gegangen (das wäre eine 3/4 Stunde vor dem Telefonat).

Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hatte der Beschwerdeführer angegeben, gegen 22.00 Uhr schlafen gegangen zu sein (das wären 1 3/4 Stunden vor dem Anruf).

2.2. Der Beschwerdeführer gab vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, daß ihm erst der zweite Sicherheitswachebeamte (= Insp Str) mitgeteilt hätte, daß das Verkehrsunfallkommando (VUK) besetzt sei.

Bei seiner allerersten Aussage unmittelbar nach den Ereignissen (also bei der nach seinem eigenen Diktat verfaßten Niederschrift am 8.8.1991 ab 05.10 Uhr) hatte der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, daß ihm der erste Polizist (= RevI F) gesagt habe, daß das VUK nicht komme und besetzt sei.

2.3. Der Beschwerdeführer gab an, sich ganz ruhig verhalten und keinen Grund für eine Erregung gehabt zu haben.

Der Sohn des Beschwerdeführers gab hingegen mehrfach an, daß sein Vater "eher erregt" bzw "natürlich ein bißchen aufgeregt" gewesen sei (Aussage im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), sein Vater habe "mit den Polizisten über das Verkehrsunfallkommando heftig diskutiert, das Gespräch sei relativ lautstark gewesen, er habe nur "einen Tumult gehört" und daß sein Vater sehr aufgebracht gewesen sei (Aussage im Strafverfahren des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

2.4. Der Beschwerdeführer gab vor der Verkündung des gegenständlichen Bescheides vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, daß er "ohne irgendwelche Abmahnung ... überraschend festgenommen" worden sei.

Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien führte der Beschwerdeführer aus, daß ihm der Sicherheitswachebeamte gesagt hätte, er solle ruhig sein, sonst werde er festgenommen. Auch der Sohn des Beschwerdeführers hat die Androhung der Festnahme wahrgenommen (Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien: "Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch!").

2.5. Der Beschwerdeführer behauptet, die Handfesseln seien bereits geschlossen gewesen, bevor er in der Rettung verarztet wurde. Sein Sohn konnte sich jedenfalls nicht konkret daran erinnern, daß der Beschwerdeführer in der Rettung bereits die Hände am Rücken gefesselt gehabt hatte, als er wegen der Rißquetschwunde am Kopf verarztet wurde.

2.6. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sind ihm die Handfesseln um 00.40 Uhr auf dem Kommissariat abgenommen worden. Er behauptete auch nicht, daß ihm die Fesseln später erneut angelegt worden wären.

Seine Gattin gab jedoch an, daß der Beschwerdeführer, als sie ihn im Spital wiedersah (das war ab ca 02.40 Uhr), noch gefesselt gewesen war.

2.7. Der Beschwerdeführer gab vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, daß ein Polizist, der mit dem dritten Streifenkraftwagen gekommen war, die ganze Zeit über "schließen, schließen" geschrien habe und daß die Sicherheitswachebeamten

 

daraufhin versucht hätten, seinen linken Arm nach hinten zu bringen. Er aber sei "kerzengerade" gestanden, sodaß dies nicht möglich gewesen sei.

Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien führte der Beschwerdeführer aus, daß ein Polizist das Kommando "schließen" gegeben habe, von dem er (der Beschwerdeführer) nicht wußte, was gemeint gewesen sei; dann sei es schon zur Gewaltanwendung gekommen.

Bei der am 8.8.1991, ab 05.10 Uhr durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, bei der der Beschwerdeführer die Niederschrift selbst diktierte (Aussage des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien), gab er an, daß er sich bereits beim Anlegen der ersten Handfessel auf der rechten Hand gegen die Fesselung der linken Hand "naturgemäß gewehrt" und die Hände gedreht habe. Die Polizisten hätten (auch nach dem Sturz des Beschwerdeführers) seine linke Hand festhalten wollen, doch habe er die Hand drehen können.

2.8. Der Beschwerdeführer gab vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien an, daß der Amtsarzt bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als Zeuge angegeben habe, der Beschwerdeführer sei bei der Untersuchung durch ihn leicht alkoholisiert gewesen.

Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenwidrig, da der Amtsarzt eine solche Aussage nicht gemacht hat.

2.9. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Zeugin St habe angegeben, sein Sohn sei bei Rot in die Kreuzung gefahren, obwohl der Verkehrsunfall hinter ihrem Rücken geschehen sei, sind aktenwidrig, da die Zeugin sowohl vor der Bundespolizeidirektion Wien als auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und dem Bezirksgericht Liesing erklärt hat, der Verkehrsunfall sei von ihr nur akustisch wahrgenommen worden. In keiner dieser Aussagen behauptete sie, daß sie selbst gesehen hätte, daß der Sohn des Beschwerdeführers bei Rot in die Kreuzung gefahren wäre. Sie gab vielmehr an, dies von einem anderen Fußgänger gehört zu haben.

2.10. Der Beschwerdeführer gab beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, vor dem Vorfall, bei dem die Verletzungen entstanden sind, mit dem Rücken zum Gartenzaun gestanden zu sein und das Gitter hinter sich gespürt zu haben. Der eine Polizist, der seine rechte Handfessel hielt, habe plötzlich an dieser gezerrt und nach vor gerissen, während ihm zwei andere Sicherheitswachebeamten plötzlich von links einen Stoß versetzt hätten, damit er zu Sturz komme.

Bei der Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gab der Beschwerdeführer an, der eine Polizist habe ihn plötzlich an der Fessel fortgezerrt, während ihm der andere (vermutlich noch ein zweiter dazu) von der linken Seite her einen Stoß gegeben habe.

Bei der ersten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, die der Beschwerdeführer selbst diktiert hatte, hatte er ausgeführt, "rückwärts linksseitig von einem anderen Polizisten einen Stoß in Richtung der offenen Wagentüre bekommen zu haben.

3. Zum Verhalten des Berufungswerbers am Unfallsort vor der Festnahme

Nicht nur aus der Aussage von RevI F, sondern auch aus den Angaben von Frau St, von Herrn G, des Lenkers des Rettungsfahrzeuges Ga und sogar des Sohnes des Beschwerdeführers geht hervor, daß der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme (nachdem er sich nach dem kurzen Gespräch mit seinem Sohn in der Rettung an RevI F wegen des VUK gewandt hatte) sehr erregt, lautstark und

 

aufgebracht war und herumschrie.

Die Beruhigungsversuche von RevI F blieben ergebnislos; so gab etwa Frau St vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an, daß der Polizist immer wieder gesagt habe "Bitte mäßigen Sie sich, wir wollen doch den Verkehrsunfall aufnehmen"; auch der Aussage von Herrn G vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien lassen sich die Beruhigungsversuche entnehmen; der Beschwerdeführer setzte sein obenbeschriebenes Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fort. Auch die Inkenntnissetzung von der Anzeigeerstattung wegen dieses Verhaltens und die Androhung der Festnahme (die von Frau St, dem Sohn des Beschwerdeführers und dem Lenker des Rettungsfahrzeuges wahrgenommen wurde) änderten daran nichts.

Daß Insp Str und die beiden Sanitätsgehilfen, Herr K und Herr M, vom Verhalten des Beschwerdeführer nichts bemerkten, ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß alle drei intensiv mit anderen Arbeiten beschäftigt waren (die Sanitätsgehilfen kümmerten sich um die Versorgung des Sohnes des Beschwerdeführers und füllten die erforderlichen Formulare aus, Insp Str führte ein Gespräch mit dem zweitbeteiligten Unfallenker) und sich teilweise in weiterer Entfernung zum Beschwerdeführer befanden (Insp Str befand sich auf der anderen Straßenseite).

Nicht nur den Angaben des RevI F ist zu entnehmen, daß andere, unbeteiligte Personen über das Verhalten des Beschwerdeführers Unmutsäußerungen von sich gaben; vielmehr geht dies auch aus der Aussage von Frau St hervor, die sich einerseits selbst über die Gutmütigkeit des Meldungslegers wunderte und die andererseits angab, daß schon Anrainer ihren Unmut vom Fenster aus hinunterriefen. Auch Herr G gab (im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) an, daß Hausbewohner aus den umliegenden Wohnhäusern aufmerksam geworden und Lichter eingeschaltet worden waren und sich jemand über den Wirbel beschwert hatte.

Die Vermutung des Beschwerdeführers, daß nicht sein Verhalten, sondern das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge Aufsehen bei den Passanten hervorgerufen habe (Befragung des Insp Sch durch den Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), trifft in dieser Ausschließlichkeit nicht zu.

Denn das Blaulicht des Streifenkraftwagens und der Rettung mag die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich gezogen haben, doch entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Passanten wegen Blaulichts Unmutsäußerungen machen; ebensowenig entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß sich Anrainer durch Blaulicht in ihrer Ruhe gestört fühlen und beim Fenster "Wann wird endlich Ruhe sein?!" hinunterrufen. Denn Blaulicht macht bekanntlich keinen Lärm. Daß aber die Einsatzfahrzeuge oder eines von ihnen das Folgetonhorn eingeschaltet gehabt hätte, geht aus keinem der Akten hervor, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist außerdem aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens während der Nachtstunden und der Tatsache, daß das Blaulicht in der Nacht besonders gut sichtbar ist und daher ausreicht, andere Fahrzeuglenker auf ein Einsatzfahrzeug aufmerksam zu machen, auch unwahrscheinlich.

4. Zur Festnahme des Beschwerdeführers

4.1. Zur Person des festnehmenden Sicherheitswachebeamten

Der Beschwerdeführer gab an, daß ihn der zweite Sicherheitswachebeamte (= Insp Str) festgenommen habe. Aus den Aussagen von RevI F und Insp Str geht jedoch eindeutig hervor, daß nicht Insp Str, sondern RevI F die Festnahme ausgesprochen hat.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kann kein Grund dafür gefunden werden, warum Insp Str die Festnahme des Beschwerdeführers abstreiten hätte sollen, wenn er den Beschwerdeführer festgenommen hätte, und warum RevI F behaupten hätte sollen, daß er den Beschwerdeführer festgenommen hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht.

Übereinstimmend haben beide Sicherheitswachebeamten ausgesagt, daß RevI F seinen Kollegen Insp Str nach der Festnahme des Beschwerdeführers zu Hilfe gerufen hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer von RevI F festgenommen wurde.

4.2. Zum Festnahmezeitpunkt

Laut Anzeige, laut Festnahme- und Anhaltungsblatt und laut Personalblatt wurde der Beschwerdeführer um 23.57 Uhr festgenommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht in der Folge daher von diesem Festnahmezeitpunkt aus.

Auf einer der beiden dem Beschwerdeführer (um 01.45 Uhr) ausgehändigten Visitenkarten wurde jedoch von RevI F "23.55 Uhr" vermerkt. Vermutlich wurde dieser Vermerk aus dem Gedächtnis und ohne Vergleich mit den Notizen über die Amtshandlung, die in die Anzeige eingeflossen sind, gemacht.

Im übrigen würde auch ein Festnahmezeitpunkt "23.55 Uhr" nichts an der Tatsache der Festnahme ändern.

Dazu kommt, daß die Uhren des Meldungslegers und des Beschwerdeführers nicht völlig gleich eingestellt sein mußten, sondern vielleicht differiert haben.

Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer behauptet, um 23.45 Uhr die Zeit zu Hause von der Küchenuhr abgelesen zu haben und bereits 5 Minuten später (das wäre 23.50 Uhr) am Unfallort eingetroffen zu sein. Laut Anzeige ist er hingegen erst um 23.54 Uhr an der Unfallkreuzung eingetroffen. Ob der Beschwerdeführer nun um 23.50 Uhr am Unfallort eingetroffen ist, dann kurz mit einigen Passanten und seinem Sohn gesprochen und schließlich mit RevI F debattiert hat und um 23.55 Uhr festgenommen wurde oder ob er erst um 23.54 Uhr am Unfallort eingetroffen ist und seine Festnahme um 23.57 Uhr ausgesprochen wurde, ist im übrigen auch unerheblich.

Denn selbst, wenn man die Uhrzeit des Eintreffens des Beschwerdeführers am Unfallort der Anzeige entnimmt (23.54 Uhr) und mit dem (vermutlich nur aus dem Gedächtnis rekapitulierten) Festnahmezeitpunkt auf der Visitenkarte (23.55 Uhr) kombiniert, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal dieser Zeitraum zwei volle Minuten umfaßt und in zwei Minuten sehr viel - auch die Debatte um das VUK, das mehrmalige Abmahnen, Anzeigen, Androhen der Festnahme und die Festnahme - geschehen kann. Der Gesetzgeber normiert jedenfalls keine "erforderliche Dauer des Verharrens in einer Tat", ab der man frühestens festgenommen werden kann.

5. Zum Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallsort nach der Festnahme

Aus den Angaben von RevI F, Insp Str, Frau St, Herrn V, Frau W und Herrn W geht hervor, daß der Beschwerdeführer sein Verhalten auch nach seiner Festnahme nicht änderte, sich nicht beruhigte, sondern herumschrie, gestikulierte und sich der Festnahme widersetzen wollte.

6. Zur Entstehung der Verletzungen des Beschwerdeführers

Nach den Aussagen von RevI F und Insp Str vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien versuchte sich der Beschwerdeführer - als er nach seiner Festnahme durch RevI F mit Hilfe von Insp Str zum Streifenkraftwagen geführt werden sollte - "am ganzen Weg zum

 

Streifenkraftwagen ... zu befreien, zu entkommen bzw loszureißen". Der Beschwerdeführer "gestikulierte wild um sich" und schlug auch mit den (nur am rechten Handgelenk geschlossenen) Handfesseln um sich.

Schließlich gelang es ihm dann dennoch, sich von RevI F loszureißen, dabei riß er den ihn an den am rechten Handgelenk fixierten Handfesseln haltenden Insp Str mit, und beide kamen zu Sturz.

Der Beschwerdeführer hingegen prallte beim Sturz gegen die von Insp Str offen gelassene Tür des Streifenkraftwagens und fiel dann auf den Gehsteig.

Er erlitt hierbei die Verletzungen am Kopf (Rißquetschwunde über dem Scheitelbein und Prellung und Abschürfung an der Stirne rechts).

Die Aussagen der Polizeibeamten werden hierbei von den Angaben der am Vorfall unbeteiligten Passanten insofern bestätigt, als sie zwar das Widersetzen des Beschwerdeführers beschreiben, aber von einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten (zB daß die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer - wie dieser behauptet - gestoßen oder gerissen und dadurch zu Fall gebracht hätten) nichts wahrgenommen haben.

Frau St sagte aus, daß sich der Beschwerdeführer "so heftig gewehrt" habe und "die Polizisten von ihm wegdrängen" habe wollen, daß er stürzte und hierbei einen Polizisten mitriß. Der Beschwerdeführer sei "in keinster Weise" von einem Polizisten gestoßen worden. Der Sturz sei "ganz klar" auf das Wehren des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen.

Auch Herr G nahm war, daß sich der Beschwerdeführer von beiden Polizisten losreißen wollte, bevor er zu Sturz kam. Herr V gab vor dem Bezirksgericht an, daß "der Beschwerdeführer die Polizisten zu Boden gerissen hat. Er hat weiters ständig herumgebrüllt und die Polizisten gemaßregelt."

Frau W führte vor dem Bezirksgericht aus, daß sich der Beschwerdeführer gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt habe, und zwar "vehementest". Er sei mit den beiden Polizisten "beim Einsteigen in den Wagen zu Boden gefallen". Alle Umstehenden hätten sich über das Verhalten des Beschwerdeführers aufgeregt. Es ist im übrigen auch höchst unwahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer an der Kreuzung E-straße/R-Gasse durch Stoßen und plötzliches Reißen der Sicherheitswachebeamten (RevI F und Insp Str) gegen die offene Wagentür geschleudert und zu Sturz gebracht worden sein soll, da selbst zur Nachtzeit immer mit unbeteiligten Augenzeugen gerechnet werden muß; gerade in Sommernächten (wie in der Vorfallsnacht) ist den Erfahrungen des täglichen Lebens nach mit Fußgängern, Personen, die aus dem Fenster blicken und auch mit Lenkern und Beifahrern vorbeifahrender Fahrzeuge zu rechnen. Im vorliegenden Fall verharrten schon aufgrund des vorangegangenen Verkehrsunfalls Passanten an der genannten Kreuzung, wie etwa die Zeugen St und G ...; außerdem blickten Anrainer aus ihren Fenstern.

Gegen die Version des Beschwerdeführers spricht schließlich auch, daß Insp Str selbst zu Sturz kam.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer die (teilweise heftig blutenden) Verletzungen am Kopf selbst zugezogen hat.

Der Beschwerdeführer wies außer den beiden Kopfverletzungen (Rißquetschwunde oberhalb des Scheitelbeins und Prellung und Abschürfung an der Stirn) auch noch eine Zerrung des linken Ellbogengelenks und Abschürfungen am Unterarm beiderseits auf.

 

Abschürfungen an den Unterarmen können nach Erfahrungen des täglichen Lebens durch die Drehbewegungen des Beschwerdeführers beim Anlegen der Handfesseln entstehen.

Was diese Abschürfungen an beiden Unterarmen betrifft, hat der Beschwerdeführer selbst keine Fremdeinwirkung durch die Polizeibeamten behauptet.

Was die Zerrung des linken Ellbogengelenks betrifft, so hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß ein Polizist seinen linken Unterarm so stark (um die Fesseln zu schließen) nach hinten gebogen habe, daß es geknackst hätte. Durch die Schmerzen habe er keine Kraft mehr im linken Unterarm gehabt, sodaß es den Polizisten gelungen sei, die Handschellen zu schließen (Aussage des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst geht hervor, daß er sich der Fesselung widersetzte (und zwar bereits beim Anlegen der Fesseln um das rechte Handgelenk und später beim Befestigen dieser - nur am rechten Handgelenk fixierten - Fesseln auch am linken Handgelenk, also beim sogenannten "Schließen" der Fesseln). Er selbst gab an, sich gegen die Fesselung gewehrt und seine Hände "gedreht" zu haben (Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien am 8.8.1991 nach eigenem Diktat) bzw "kerzengerade" gestanden zu sein (Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Die Angaben von Insp Str, daß der Beschwerdeführer auch mit den (vorerst nur am rechten Handgelenk befestigten) Handfesseln um sich geschlagen habe, erscheint im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (daß er sich gewehrt und seine Hände gedreht habe) und im Hinblick auf die Aussagen der Passanten, wonach sich der Beschwerdeführer "vehementest" gewehrt habe, äußerst glaubwürdig.

Die Zerrung im linken Ellbogengelenk ist auf die heftige Gegenwehr des Beschwerdeführers beim Schließen der Handfesseln am linken Unterarm zurückzuführen.

Ein Schließen der Fesseln, ohne den linken Arm des Beschwerdeführers mit Körperkraft nach hinten zu bewegen, war nicht möglich.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer auch die Zerrung im linken Ellbogengelenk selbst zuzuschreiben hat.

7. Zum Zeitpunkt der Schließung der Handfesseln

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei bereits mit am Rücken geschlossenen Armen zur Verarztung in die Rettung gebracht worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nimmt aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von RevI F, Insp Str, Frau St, RevI B und Insp Sch als erwiesen an, daß die Handfesseln an der linken Hand des Beschwerdeführers erst nach seiner Versorgung durch die Sanitäter und unmittelbar vor dem Einsteigen in den Streifenkraftwagen geschlossen wurden.

Der Beschwerdeführer hatte daher zum Zeitpunkt seiner Verarztung in der Rettung die Handfesseln zwar am rechten Unterarm angelegt, jedoch noch nicht geschlossen.

Daß der Lenker des Rettungsautos angegeben hat, der Beschwerdeführer habe bereits in der Rettung die Handfesseln angelegt gehabt (Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), läßt sich damit erklären, daß ihm wohl die Handfesseln, die der Beschwerdeführer bereits an der rechten (nicht jedoch an der linken) Hand angelegt gehabt hatte, im Gedächtnis geblieben sind.

 

Auch die Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers, daß sein Vater kurz nach der Debatte über das VUK und nach dem Satz des Polizisten "Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch" geschrien hätte "Au, Au, geben Sie die Handfesseln runter", bezieht sich aufgrund der vom Sohn des Beschwerdeführers geschilderten Reihenfolge der Geschehnisse und im Hinblick darauf, daß sich der Sohn an einen derart markanten Umstand (Hände des Vaters am Rücken gefesselt) nicht konkret erinnern konnte, wohl ebenfalls auf den Zeitpunkt des Anlegens der Handfesseln bloß an der rechten Hand des Beschwerdeführers (wobei zu diesem Zeitpunkt ein Schließen der Handfesseln an der linken Hand noch erfolglos geblieben war).

Dies deckt sich auch mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wonach er beim Anlegen der Handfesseln an der rechten Hand "Au" gerufen habe, da ihm die Fessel beim Zudrücken wehgetan habe.

Überdies hat der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien darauf verwiesen, daß er "ab der Erklärung der Festnahme bis zum Abtransport auf das Koat ständig von einem der Polizisten an der anderen Handfessel gehalten wurde, bis ... eben die 2. Fessel angelegt wurde" (wörtlich; im Protokoll des Landesgerichts für Strafsachen Wien jedoch ohne Fettdruck). Auch dies spricht dafür, daß der Beschwerdeführer erst knapp vor dem Einsteigen in den Streifenkraftwagen und der Fahrt auf das Bezirkspolizeikommissariat "geschlossen" wurde, dh daß erst unmittelbar "vor dem Abtransport des Beschwerdeführers" die (rechts schon fixiert gewesenen) Handfesseln hinter dem Rücken des Beschwerdeführers auch am linken Unterarm angelegt wurden.

8. Zum Zeitpunkt der Abnahme der Handfesseln

Der Beschwerdeführer gibt an, ihm seien die Handfesseln um 00.40 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat abgenommen worden, nachdem er bereits etwa eine halbe Stunde lang in der Wachstube gesessen sei (Aussage des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Beschwerdeführer um 00.25 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat eingelangt ist. Den Aussagen von BezI Sz und Insp Sch läßt sich entnehmen, daß sie wenige Minuten nach dem Beschwerdeführer im Bezirkspolizeikommissariat eingetroffen sind, der Beschwerdeführer noch erregt war und schrie, sich aber schließlich so weit beruhigt habe, daß sich BezI Sz die Schlüssel bringen ließ und die Handfesseln des Beschwerdeführers öffnete.

Die Angabe des Beschwerdeführers, daß ihm die Handfesseln um 00.40 Uhr abgenommen worden seien, ist im Hinblick auf seine Angabe, daß er zu diesem Zeitpunkt schon etwa 1/2 Stunde im Wachzimmer des Bezirkspolizeikommissariates gesessen sei, zweifelhaft. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf die im Parteienraum befindliche Uhr; doch sind zwischen seinem Eintreffen im Bezirkspolizeikommissariat (00.25 Uhr) und der angeblichen Abnahme der Handfesseln (00.40 Uhr) nur 15 Minuten gelegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurden dem Beschwerdeführer die Handfesseln jedenfalls nach seinem Eintreffen im Bezirkspolizeikommissariat (00.25 Uhr) abgenommen, und zwar (und das erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien allein maßgeblich), sofort nachdem sich der Beschwerdeführer halbwegs beruhigt hatte; hierbei spielt es dann keine Rolle mehr, ob dies um 00.30 Uhr, 00.35 Uhr oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - erst um 00.40 Uhr der Fall gewesen war.

 

IV. Als erwiesen angesehener Sachverhalt

Aufgrund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst erhobenen Beweise, der durch Einsicht in die unter Punkt II genannten Akten und aufgrund der vom Beschwerdeführer bzw der Bundespolizeidirektion Wien beigebrachten Unterlagen sowie aufgrund der in Punkt III vorgenommenen Beweiswürdigung nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Um 23.38 Uhr wurde die Rettung von einem Verkehrsunfall Ecke E-straße/R-Gasse verständigt.

Um 23.39 Uhr wurde der Notruf der Polizei betätigt, worauf die Funkstelle ID den Einsatzbefehl an den Streifenkraftwagen W/1 mit den Sicherheitswachebeamten RevI F und Insp Str funkte. Der Beschwerdeführer hatte 1 3/4 bis eine Stunde geschlafen (je nachdem, welcher seiner Angaben man folgt), als er - seinen Angaben nach - um 23.45 Uhr durch einen Anruf von Frau St geweckt wurde.

Um 23.46 Uhr wurde erstmals das Verkehrsunfallkommando (VUK) vom Streifenkraftwagen W/1 angefordert.

Der Beschwerdeführer traf um 23.54 Uhr am Unfallsort ein. Er befragte zunächst eine Gruppe von Passanten nach dem Unfallshergang. Als er hörte, daß sein Sohn bei Rot in die Kreuzung gefahren sein solle, erklärte er sinngemäß, dies sei eine "Verleumdung" und war sehr aufgeregt.

Er befragte auch seinen in der Rettung befindlichen Sohn, ob es stimme, daß dieser bei Rot in die Kreuzung gefahren wäre; der Sohn konnte sich jedoch nicht an den Unfallhergang erinnern. Der Beschwerdeführer wandte sich an den in unmittelbarer Nähe der Rettung befindlichen Polizisten RevI F, der die Daten des Sohnes aufnehmen hatte wollen, und verlangte von ihm die Beiziehung des VUK.

Als RevI F dem Beschwerdeführer mitteilte, daß "das VUK negativ" sei und er mit seinem Kollegen selbst den Verkehrsunfall aufnehmen werde, entstand eine längere Debatte, bei der der Beschwerdeführer mehrmals auf die Herbeischaffung des VUK bestand, die Einholung von Weisungen des Sicherheitsbüros und des Stadthauptmannes verlangte und den "gewöhnlichen" (dh nicht dem VUK angehörenden) Beamten die Kompetenz absprach, den Verkehrsunfall aufzunehmen. RevI F gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, daß das VUK nicht komme, da es nicht verfügbar sei.

Der Beschwerdeführer war sehr aufgebracht und lautstark, als er wegen des VUK diskutierte; es gab deswegen einen Tumult (Sohn des Beschwerdeführers im Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Bei dieser "Diskussion" über das VUK wurde der Beschwerdeführer immer lauter, schrie und gestikulierte mit den Händen. Er wurde so laut, daß Passanten bereits Unmutsäußerungen von sich gaben (Aussage RevI F vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Der Beschwerdeführer gab an, Richter zu sein und sich auszukennen, und erklärte dem Polizisten laut, daß dieser nicht zuständig sei; außerdem verlangte er weiterhin das VUK.

Die Polizisten versuchten den Beschwerdeführer, der sich von Anfang an in einem sehr erregten Zustand befunden hatte, vergeblich zu beruhigen (Aussage von Herrn G vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Obwohl RevI F immer wieder den Beschwerdeführer zu beruhigen und den Verkehrsunfall aufzunehmen versuchte, mäßigte sich der Beschwerdeführer nicht, sondern schrie weiterhin; das Schreien war so laut, daß dann auch ein Fenster des vis-a-vis-Hauses geöffnet wurde und Anrainer herunterschrien "Wann ist endlich wieder a

 

Ruh?!" (Aussage Frau St vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien); dies bestätigt auch die Aussage von Herrn G im Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Da die Beruhigungsversuche von RevI F nichts fruchteten, mahnte er den Beschwerdeführer ab. Dies nützte jedoch nichts, sodaß ihn RevI F zunächst von der Anzeige wegen Lärmerregung in Kenntnis setzte. Da der Beschwerdeführer weiterschrie (nunmehr, weil es seiner Ansicht nach keinen Grund für die Abmahnung bzw Anzeige gebe), drohte ihm RevI F die Festnahme an ((Aussage RevI F), des Sohnes des Beschwerdeführers ("Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch!") und Frau St ("Bitte beruhigen Sie sich doch, mäßigen Sie sich, sonst muß ich Sie festnehmen" vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sowie des Lenkers des Rettungsfahrzeuges ("Beruhigen Sie sich, sonst werden Sie abgeführt" - im Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) und des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (wonach ihm der Sicherheitswachebeamte gesagt hätte, er solle ruhig sein, sonst werde er festgenommen)).

Die Androhung der Festnahme wurde vom Beschwerdeführer mit ähnlichen Worten abgetan wie vorher die Abmahnung und Anzeigeerstattung (Aussage des Sohnes des Beschwerdesführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien: "Es gibt keinen Tatbestand, warum Sie mich verhaften können").

Da der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen nicht änderte, sondern weiterhin schrie und sich nicht beruhigte, nahm ihn RevI F um 23.57 Uhr fest (Aussage von RevI F vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien; bezüglich der Uhrzeit vgl die Anzeige, das Festnahme-und Anhaltungsblatt und das Personalblatt sowie die Ausführungen zum Festnahmezeitpunkt in Punkt III 4.2.). RevI F wollte nunmehr den festgenommenen Beschwerdeführer zum Streifenkraftwagen führen und forderte ihn auf, sich mit ihm zum Streifenkraftwagen zu begeben, doch blieb der Beschwerdeführer laut schreiend stehen (Aussage RevI F vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien); daraufhin rief RevI F seinen Kollegen Insp Str, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit der Aufnahme der Daten des unfallbeteiligten PKW-Lenkers beschäftigt war, zu Hilfe (Aussagen von RevI F und Insp Str vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Insp Str leistete dem Hilferuf Folge. Auch Insp Str versuchte den (nunmehr festgenommenen und) weiterhin schreienden und gestikulierenden Beschwerdeführer zu beruhigen, der noch immer die Aufnahme des Verkehrsunfalls durch das VUK begehrte und darauf hinwies, daß er sich als österreichischer Richter auskenne und man einen österreichischen Richter nicht festnehmen könne (Aussage von Insp Str vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Auch die Beruhigungsversuche von Insp Str blieben vergeblich (Aussagen von RevI F, Insp St., Frau St und Herrn G vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Der Beschwerdeführer wollte die Festnahme nicht akzeptieren und sich nicht freiwillig zum Streifenkraftwagen begeben; hierauf wurde ihm die Anwendung von Körperkraft angedroht (Aussage von RevI F vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). RevI F und Insp Str packten schließlich den Beschwerdeführer jeweils an einem Arm, um ihn zum Streifenkraftwagen zu eskortieren.

Da der Beschwerdeführer sich loßreißen wollte und trotz Festhaltens wild um sich schlug, ließ ihn Insp Str los, um Handfesseln aus dem Handschuhfach des Streifenkraftwagens zu holen (Aussage von Insp Str vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Hierbei ließ er die Beifahrertür des Streifenkraftwagens offen und

 

lief zum Beschwerdeführer zurück.

Insp Str und RevI F versuchten in der Folge, die Arme des Beschwerdeführers mit Handfesseln am Rücken zu schließen. Es gelang ihnen jedoch nur, die Handfesseln am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers zu befestigen, da sich der Beschwerdeführer gegen die Fesselung wehrte, indem er einerseits die Arme starr machte und andererseits die Hände drehte. Die bloß am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers fixierten Handfesseln stellten dadurch mit ihrem offenen Ende ein gefährliches Schlaginstrument dar, sodaß es noch schwieriger für die beiden Sicherheitswachebeamten war, den Beschwerdeführer zu halten und zum Streifenkraftwagen zu eskortieren.

Die Sicherheitswachebeamten gingen mit dem Beschwerdeführer Richtung Streifenkraftwagen und versuchten weiterhin, die am rechten Arm des Beschwerdeführers bereits angelegten Handfesseln auch links anzulegen und damit zu schließen.

Insp Str hielt den Beschwerdeführer am rechten Arm, RevI F befand sich auf der linken Seite des Beschwerdeführers. Beide Sicherheitswachebeamten und der Beschwerdeführer standen hierbei schließlich bereits in der Nähe des Streifenkraftwagens W/1, dessen Beifahrertür zum Gehsteig hin geöffnet war.

Der Beschwerdeführer wehrte sich weiterhin heftig gegen das Schließen der Handfesseln und wollte sich losreißen. Unerwartet für die beiden Sicherheitswachebeamten gelang ihm dies (Aussage von RevI F, Insp Str, Frau St und Herrn G vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sowie von Frau W, Herrn W und Herrn V vor dem Bezirksgericht).

Der Beschwerdeführer und Insp Str kamen durch das Losreißen des Beschwerdeführers zu Sturz.

RevI F konnte sich noch "derfangen" (Aussage von Frau St vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Insp Str zog sich mehrere Prellungen zu.

Der Beschwerdeführer prallte beim Sturz gegen die geöffnete Fahrzeugtür (unfallchirurgisch fachärztliches Gutachten des medizinischen Sachverständigen im Verfahren vor dem Bezirksgericht) und fiel dann auf den Gehsteig. Er zog sich hierbei eine Rißquetschwunde über dem Scheitelbein und eine Abschürfung an der Stirne rechts zu (Diagnose des Unfallkrankenhauses). Der Beschwerdeführer blutete stark. Erst nach dem Sturz des Beschwerdeführers und des Sicherheitswachebeamten Insp Str kamen zwei weitere Streifenkraftwägen, die über Funk zu Hilfe gerufen worden waren (Aussage von Insp Str, von RevI B, RevI Scha, Insp Schö und BezI Sz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

BezI Sz riet dem Beschwerdeführer, sich wegen der blutenden Kopfwunde im Rettungsfahrzeug ärztlich versorgen zu lassen. Der Beschwerdeführer weigerte sich vorerst, zur Rettung mitzugehen. Schließlich ging er doch in Begleitung mehrerer Sicherheitswachebeamter zum Ambulanzfahrzeug (Aussage von BezI Sz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Nachdem der Beschwerdeführer von den Sanitätern der Rettung medizinisch versorgt worden war und wieder auf der Straße stand, sagte ihm BezI Sz, er solle sich freiwillig in den Streifenkraftwagen setzen, da die Beamten sonst Körperkraft anwenden müßten.

Doch der Beschwerdeführer weigerte sich und schrie teilweise "Was Sie da sagen, das zählt nicht, ich habe überhaupt nichts gemacht; es gibt keinen Grund, daß ich festgenommen bin, das, was Sie da machen, ist ein Amtsmißbrauch, ich werde Sie anzeigen!" (Aussage BezI Sz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

 

Die Polizeibeamten versuchten, den Beschwerdeführer bei den Armen zu nehmen und ihn in den Wagen zu setzen. Doch war dies nicht möglich. Daher wurde versucht, die nur am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers befestigten Handfesseln zu schließen (Aussage von BezI Sz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien). Der Beschwerdeführer verlangte auch von den neu hinzugekommenen Sicherheitswachebeamten die Herbeiholung des VUK, da die anwesenden Beamten "nicht in der Lage und fähig seien, den Verkehrsunfall aufzunehmen" (Aussage von BezI Sz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Laut Festnahme- und Anhaltungsblatt wurde der Beschwerdeführer noch am Tatort um 00.10 Uhr von der Art des Vorwurfs und den Festnahmegründen informiert.

Am Anlegen der Handfesseln auch an der linken Hand, also am Schließen der Handfesseln, waren alle sechs Sicherheitswachebeamten (RevI F, Insp Str, RevI B, RevI Scha, Insp Sch und BezI Sz) beteiligt.

Da sich der Beschwerdeführer gegen die Fesselung wehrte, die Hände drehte und die Arme bzw den Oberkörper steif machte, mußten die einen Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer festhalten, während die anderen versuchten, die beiden Arme des Beschwerdeführers hinter seinem Rücken zusammenzubringen, um die am rechten Unterarm des Beschwerdeführers befindlichen Handfesseln auch am linken Handgelenk zu fixieren.

Dies gelang schließlich, wobei sich der Beschwerdeführer beim Nachhintenbiegen des linken Armes eine Zerrung des linken Ellbogengelenks und durch das Drehen der Hände beim Versuch des Anlegens der Handfesseln und beim Anlegen selbst Abschürfungen an den Unterarmen zuzog (am rechten Unterarm auch schon vorher durch das Drehen der rechten Hand bei den schon am rechten Handgelenk fixierten Handfesseln).

Nachdem die Arme des Beschwerdeführers hinter seinem Rücken geschlossen worden waren, kam die Gattin des Beschwerdeführers mit einem Taxi zum Unfallsort. Sie wurde (laut Festnahme- und Anhaltungsblatt) um 00.15 Uhr vom Beschwerdeführer selbst und RevI F und Insp Str über die Festnahme ihres Gatten informiert. Der Beschwerdeführer wurde in den Streifenkraftwagen gesetzt und von RevI F und Insp Str ins Bezirkspolizeikommissariat gefahren. BezI Sz rief nunmehr selbst - nach Rücksprache mit dem Permanenzoffizier - über Funk das VUK und begründete dies mit der Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Eskortierung durch jene Beamten, die den Verkehrsunfall aufnehmen hätten sollen, zur Behörde; er erfuhr, daß ein VUK von einem anderen Verkehrsunfall mit Verletzten abgezogen werden würde.

RevI B und RevI Scha blieben am Unfallsort, übergaben der Gattin des Beschwerdeführers die Autoschlüssel des Beschwerdeführers und halfen dem VUK, das gegen 00.52 Uhr einlangte (vgl die Verkehrsunfallanzeige), bei der Aufnahme des Verkehrsunfalles. Das VUK beendete seine Sachverhaltsfeststellung um 03.40 Uhr (vgl die Verkehrsunfallanzeige).

Der Streifenkraftwagen mit dem Beschwerdeführer langte um 00.25 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat ein (vgl die Anzeige). RevI F und Insp Str verständigten den Kommissariatswachkommandanten, den Wachkommandanten und den Journalkriminalbeamten.

BezI Sz und Insp Sch fuhren mit ihrem Streifenkraftwagen ebenfalls ins Bezirkspolizeikommissariat und kamen wenige Minuten nach dem Beschwerdeführer dort an.

 

Der Beschwerdeführer war bei seinem Eintreffen im Bezirkspolizeikommissariat noch sehr erregt und schrie noch laut (Aussage von BezI Sz, GrI Be, Insp Str und Insp Sch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Als sich der Beschwerdeführer dann beruhigt hatte und sich "im großen und ganzen ruhig" verhielt, ließ sich BezI Sz die Schlüssel bringen und schloß (etwa zwischen 00.30 und 00.40 Uhr) die Handfesseln des Beschwerdeführers auf (zum Zeitpunkt der Abnahme der Handfesseln vgl Punkt III 8).

GrI Be verständigte um 00.30 Uhr den Amtsarzt und begann mit dem Ausfüllen des Formblattes Nr 19 (also des Personalblattes). Er sprach insgesamt zweimal mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wollte, daß GrI Be ihn sofort einvernehmen und dann sogleich freilassen sollte.

GrI Be teilte dem Beschwerdeführer mit, daß erst die Anzeige geschrieben und der Beschwerdeführer ärztlich versorgt werden müsse. Im übrigen werde ein anderer (gemeint: ein Polizeijurist) über die Freilassung des Beschwerdeführers entscheiden. Daraufhin begann der Beschwerdeführer jedoch wieder zu schreien, worauf GrI Be den Parteienraum verließ.

Um ca 01.00 Uhr versuchte GrI Be den Stadthauptmann zu erreichen. Um ca 01.00 Uhr führte der Beschwerdeführer ein Gespräch mit Hauptmann S (Angaben des Beschwerdeführers in der von ihm diktierten Niederschrift vom 8.8.1991).

Nachdem der Amtsarzt eingetroffen war (welcher zuerst RevI F und Insp Str untersuchte), verständigte GrI Be um 01.25 Uhr den Zentraljournalbeamten (ZJ) Mag H Dieser erteilte die Weisung, die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers abzuwarten (vgl Aktenvermerk von GrI Be vom 8.8.1991).

Der Amtsarzt war von ca 01.25 Uhr bis ca 01.30 Uhr direkt beim Beschwerdeführer (vgl das polizeiamtsärztliche Gutachten). Insgesamt war der Amtsarzt "ca 15 Minuten mit dem Fall beschäftigt", wobei sich der Beschwerdeführer "in einem hochgradigen Erregungszustand befunden hat", "total ablehnend" war und "sich nicht untersuchen lassen wollte" (Aussage des Amtsarztes vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Da der Amtsarzt aufgrund der Kopfwunden des Beschwerdeführers nicht ausschließen konnte, daß der Beschwerdeführer auch intracerebrale Verletzungen erlitten hatte, ordnete er an, daß der Beschwerdeführer im Spital untersucht und medizinisch versorgt werden müsse.

Es erfolgte um ca 01.30 Uhr eine nochmalige Verständigung und Rücksprache mit dem Zentraljournalbeamten (vgl die Aufzeichnungen des ZJ Mag H).

Ebenfalls um ca 01.30 Uhr versuchte GrI Be neuerlich, den Stadthauptmann zu verständigen.

Um 02.05 Uhr erfolgte eine nochmalige Erklärung des Festnahmegrundes durch GrI Be (Aktenvermerk von GrI Be vom 8.8.1991) und die Anordnung an BezI Sz und Insp Sch, mit dem Beschwerdeführer ins Unfallkrankenhaus zu fahren.

Diese Fahrt mit dem Streifenkraftwagen ins Unfallkrankenhaus begann um 02.10 Uhr (Aufzeichnungen des ZJ Mag H).

Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Unfallkrankenhaus dauerte von 02.40 Uhr bis 03.24 Uhr (laut Mitteilung des Unfallkrankenhauses).

Der Beschwerdeführer traf im Spital seine Gattin und sprach auch einige Minuten mit ihr.

 

Daraufhin verließen die beiden Sicherheitswachebeamten und der Beschwerdeführer schließlich das Krankenhaus.

Als der Beschwerdeführer wieder im Streifenkraftwagen, der vor dem Spital geparkt war, saß, verständigten BezI Sz und Insp Sch den Amtsarzt über Funk vom Ergebnis der Untersuchung bzw der Behandlung im Spital.

Um 03.45 Uhr (Aufzeichnungen des ZJ Mag H) informierten sie auch den Zentraljournaldienst vom Ende der Behandlung.

Der Amtsarzt hielt Rücksprache mit dem Spitalsarzt und rief dann die beim Beschwerdeführer befindlichen Sicherheitswachebeamten zurück; er erklärte ihnen, daß der Beschwerdeführer haftfähig sei und vermerkte dies um 03.50 Uhr (am Haftzettel im Arrestantenvormerkbuch).

Daraufhin wurde um 03.56 Uhr neuerlich der Zentraljournaldienst (Mag H) über Funk kontaktiert und diesmal von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers informiert. Er erteilte den beiden Sicherheitswachebeamten die Weisung, den Beschwerdeführer ins Bezirkspolizeikommissariat zurückzubringen (Aufzeichnungen des ZJ Mag H).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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