RS UVS Kärnten 1992/07/28 KUVS-51/7/92

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Veröffentlicht am 28.07.1992
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Rechtssatz

Geht von einem Gendarmeriebeamten der unmißverständliche Befehl "Sie kommen mit" aus, wird vorher von mindestens einem Gendarmeriebeamten die Waffe gezogen und fand auch eine Personendurchsuchung statt, sind diese Umstände als Festnahme des Beschuldigten zu werten, denn es handelt sich dabei nicht etwa bloß um eine Einladung oder eine schlichte, dh, nicht durch Drohung unmittelbar folgenden psychischem Zwang sanktionierte Aufforderung, der sich der Beschwerdeführer mit Erfolg hätte widersetzen können, sondern um einen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwange durchgesetzt würde. Der Gebrauch einer Waffe im Rahmen der exekutiven Zwangsbefugnisse unterliegt nach dem Waffengebrauchsgesetz grundsätzlich Einschränkungen, also zur Erreichung der vom Gesetz vorhergesehenen Zwecke (Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer Festnahme) nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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