Voraussetzung einer Festnahme nach § 35 lit c VStG ist, daß der Betretene sein strafbares Verhalten (Verwaltungsübertretung) nicht aufgibt, wobei Prämisse einer Festnahme das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ist. Da jedoch der zugrundeliegenden Verordnung nicht entnommen werden kann, daß die Nichtbefolgung des Platzverbotes (§ 36 Abs 1 SPG) als Verwaltungsübertretung zu gelten hat, war die betreffende Festnahme nach § 35 lit c VStG unzulässig.