RS UVS Wien 1991/12/12 02/32/28/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Ungestümes Benehmen im Sinne des Art9 (1) Z2 EGVG ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten. Dazu zählt hier das Gestikulieren mit den Händen, das Herumfuchteln mit den Visitenkarten und dem Hörer des Funkgerätes.

Schlagworte
Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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