RS UVS Wien 1991/12/12 02/32/28/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Da die Beamten demnach in der Garage keine Suche (nach der Beschwerdeführerin) veranstalteten, kann eine Verletzung des Art9 StGG keinesfalls vorliegen (Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1989, B 159/86 uva).

Schlagworte
Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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