RS UVS Wien 1992/10/20 02/32/3/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Es darf nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer sein Schreien ungeachtet der Aufforderungen und Androhungen des Polizeibeamten stetig fortsetzte, sodaß der Sicherheitswachebeamte durchaus jeweils von einem Verharren in der Verwaltungsübertretung ausgehen konnte; der Sicherheitswachebeamte war jedenfalls nicht verpflichtet, zwischen seinen einzelnen Aufforderungen und Androhungen und deren Verwirklichung jeweils eine Minute oder länger dem Weiterlärmen des Beschwerdeführers untätig zuzuhören, zumal die Anrainer in ihrer Nacht- bzw frühen Morgenruhe gestört wurden.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Mißhandlungen; erniedrigende und unwürdige Behandlung; Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms; Verweigerung der Verständigung eines Rechtsbeistandes; Kostenzuspruch gemäß §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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