RS UVS Wien 1992/10/20 02/32/3/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Der in den frühen Morgenstunden verhaftete Beschwerdeführer wurde noch am Morgen freigelassen; die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte somit 3 1/2 Stunden.

Damit blieb die Anhaltung innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber als zulässig normierten Dauer. Überdies vermochte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine unnötigen Verzögerungen im Geschehensablauf, insbesondere auch im Hinblick auf die in dieser Zeit vorgenommenen Amtshandlungen (Visitierung des Beschwerdeführers, Abnahme der Effekten, Ausfüllen diverser Formulare, Abgabe in den Arrest, - teils vergebliche - Telefonate des Beschwerdeführers, Einvernahme durch den Polizeijuristen, Gespräch mit dem Arrestantenposten und dessen Vorgesetzten bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Mißhandlungsvorwürfe, "Inspektion" des nackten Oberkörpers des Beschwerdeführers durch zwei Polizeibeamte, Ausfolgung der Effekten etc), zu erkennen.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Mißhandlungen; erniedrigende und unwürdige Behandlung; Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms; Verweigerung der Verständigung eines Rechtsbeistandes; Kostenzuspruch gemäß §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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