RS UVS Wien 1992/01/28 02/32/30/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz

Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Hinaustragens aus dem Bus zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt. Jedoch ist nicht gesagt, daß eine an sich gerechtfertigte Anwendung von Körperkraft in jedem Fall den Gesetzen entspricht. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur mehrfach ausgesprochen, daß eine an sich gerechtfertigte Anwendung von Körperkraft auch (noch zusätzlich) maßhaltend sein muß.

Schlagworte
Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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