RS UVS Wien 1992/01/28 02/32/30/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Tatbild der "Ordungstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein.

Im gegenständlichen Fall verstieß der Beschwerdeführer nach oben Gesagtem aus folgenden Gründen gegen die ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen werden muß:

Der Beschwerdeführer kam im Bus, in dem zahlreiche Fahrgäste anwesend waren, - somit an einem öffentlichen Ort - der mehrmaligen Anordnung des Buslenkers, sich einen Sitzplatz oder einen anderen Stehplatz zu suchen, nicht nach und verharrte somit in einem gegen §25 Abs1 der DVO zum Kraftfahrliniengesetz 1952 verstoßenden Verhalten, das an sich schon geeignet war, öffentliches Ärgernis zu erregen, da der Buslenker deswegen nicht weiterfahren konnte, sondern den Bus anhalten und die Polizei telefonisch zu Hilfe rufen mußte. Der Buslenker wurde demnach durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewogen, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall mit dem Beschwerdeführer nicht stattgefunden hätte.

Auch den diesbezüglichen Aufforderungen der Sicherheitswachebeamten kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der übliche Ablauf der Busfahrt - und damit die übliche Ordnung - wurde somit erheblich gestört.

Schlagworte
Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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