Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien war daher mangels Vorliegens des Beschwerdegegenstandes (= mangels Vorliegens der vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlung durch Stöße und Fußtritte) als unzulässig zurückzuweisen.