RS UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt demnach bei Festnahmen, denen eine Verwaltungsübertretung zugrundeliegt, eine maximale Anhaltedauer von 24 Stunden zu (ebenso einfachgesetzlich §36 Abs1 VStG, letzter Satz). Die konkrete Anhaltedauer im vorliegenden Fall betrug 6 3/4 Stunden und blieb daher innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber als zulässig normierten Dauer.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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