Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeantrag nicht differenziert, durch welche der von ihm angeführten drei Handlungen (Entfernung aus dem Bus, Festnahme und Anlegen der Handfesseln) seitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit und durch welche dieser Handlungen in das Grundrecht auf menschliche und nicht erniedrigende Behandlung eingegriffen worden ist. Daher wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien angenommen, daß der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Eingriffe in beide Grundrechte auf alle drei Handlungen der Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückführt.