RS UVS Wien 1992/01/28 02/32/30/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz

Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war weiters auch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in dem von ihm relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte.

Die Fesselung mit Handschellen ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Streifenkraftwagen zurückzuführen, da als erwiesen angesehen wurde, daß der Beschwerdeführer vor dem Streifenkraftwagen weiter herumgestikulierte bzw Widerstand leistete und nicht in das Polizeifahrzeug einsteigen wollte (ebenso wurde als erwiesen angesehen, daß ihm die Handfesseln bereits im Kommissariat, also nach ca 10 Minuten wieder abgenommen wurden).

Schlagworte
Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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