Unzutreffend ist der Einwand der Unzuständigkeit durch die Abtretung der Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 29a VStG an die BPD L; am 27.1.1995 wurde die Zuständigkeit der Erstbehörde begründet. Das Berufungsvorbringen erweist sich diesbezüglich als aktenwidrig. Gemäß § 80 Abs.1 FrG ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
1.
mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen;
2.
sofern er die Tat um seines Vorteiles begeht, mit Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling zu bestrafen (Abs.2 leg.cit.).
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs.2 ist strafbar.
(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs.2 nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Als Schuldform sieht dieses Delikt Vorsatz vor. Nach § 5 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs.1 StGB).
Das hier vorliegende Ermittlungsergebnis läßt nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit den Schluß zu, daß der Berufungswerber geneigt gewesen ist, den Sachverhalt auch nur einer Förderung eines illegalen Grenzübertrittes in Kauf nehmen zu wollen. Als Konsequenz folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn (bloß) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen ist und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Ein Kostenzuspruch ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen, sodaß auch darüber kein antragsmäßiger Abspruch erfolgen konnte.