TE UVS Niederösterreich 1996/03/26 Senat-PL-96-024

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber der Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs1 litb, 5 Abs2 StVO 1960 schuldig befunden und mit Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) bestraft.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Das Strafverfahren gründet sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens H vom 1. März 1995, welche am 2. März 1995 bei der Tatortbehörde, der Bezirkshauptmannschaft xx, einlangte.

 

Am 13. März 1995 langte der Akt bei der Bezirkshauptmannschaft xy, welche in der Folge das Strafverfahren durchführte, ein. Weder im vorliegenden Verwaltungsstrafakt noch bei den Bezirkshauptmannschaften xx und xy findet sich ein Hinweis auf eine Übertragung des Strafverfahrens nach §29a VStG.

 

Gemäß §27 Abs1 VStG ist zur Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist, örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Gemäß §29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

 

Die Übertragung des Strafverfahrens nach §29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Übertragung gemäß §29a VStG eine formelle Verfahrensanordnung, weshalb die bloße Änderung der Adresse einer Anzeige nicht zu einer solchen Übertragung genügt.

 

Im vorliegenden Verfahren mangelt es an der formellen Verfahrensanordnung gemäß §29a VStG, sodaß keine rechtswirksame Übertragung des Strafverfahrens stattgefunden hat, weshalb die Bezirkshauptmannschaft xy zur Durchführung des Strafverfahren nicht zuständig war.

 

Aus diesem Grunde war der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid zu beheben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war jedoch nicht einzustellen, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des §31 Abs2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, wodurch die zuständige Behörde in die Lage versetzt ist, das Verfahren entweder ordnungsgemäß an die Wohnsitzbehörde abzutreten oder selbst durchzuführen.

 

Es war daher aus dem Grunde des §51e Abs1 VStG ohne Berufungsverhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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