RS UVS Oberösterreich 1995/06/30 VwSen-221246/2/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Rechtssatz

Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshauptmann und für die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Recht, einen Gelegenheitsmarkt abzuhalten, war nur für eine Gemeinde als Trägerin zulässig. Durch die Neufassung der Bestimmungen über die Märkte und durch den Entfall der Regelung, daß um einen Gelegenheitsmarkt eine Gemeinde anzusuchen hat, kann aus dem System, daß ein Marktrecht von der Gemeinde zu verordnen ist, ein Gelegenheitsmarkt jedoch von der Gemeinde zu bewilligen ist, als Träger des Gelegenheitsmarktes auch eine andere natürliche oder juristische Person in Frage kommen.

Gegenteiliges geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor. Wenngleich die äußere Erscheinungsform der Bewilligung offensichtlich aufgrund der geringen Erfahrung mit dem Gewerberecht unzulänglich zum Ausdruck gebracht wurde, so kann an dem wahren Gehalt und dem Bescheidwillen hiefür kein Zweifel bestehen. Wenn daher der Beschuldigte an dem Gelegenheitsmarkt teilnahm und dabei den Gewerbeschein mitführte, war sein Verhalten rechtens und bedurfte es keiner Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (vergl § 326 Abs.3 GewO 1973).

Handelte es sich aber, wie festgestellt, um einen Markt bzw um eine marktähnliche Veranstaltung, so hätte der Gewerbeinhaber gemäß § 16 des Arbeitsruhegesetzes auch zu Zeiten der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer beschäftigen dürfen.

Aufgrund des Verweises des § 2 Abs.1 Z1 lit.a Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz auf die arbeitsrechtlichen Vorschriften war die Ausübung der Tätigkeit am Sonntag kraft gesetzlicher Ausnahmeregelung zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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