Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das
erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen
nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967
und eine Übertretung des Führerscheingesetzes vorgeworfen und hiefür
Geldstrafen
zwischen 300,-- und 1.000,-- Schilling verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde im Sprengel der Bundespolizeidirektion X begangen und ist diese daher örtlich zuständige Behörde.
Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die Behörde
übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.
Von dieser Bestimmung hat die Bundespolizeidirektion X Gebrauch gemacht und das
gegenständliche Strafverfahren am 24. Februar 2000 nach § 29a VStG an den Magistrat
der Stadt Y abgetreten, da der Beschuldigte in der Stadt Y seinen Wohnsitz hat.
Am 2. März 2000 wurde das Verfahren vom Magistrat der Stadt Y an die Bundespolizeidirektion X ?rückabgetreten?, da der Beschuldigte vor seiner Pensionierung
als Magistratsdirektor der Stadt Y Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde war und sich
daher die Verwaltungsstrafabteilung des Magistrates der Stadt Y für befangen erklärte.
Mit der Übertragung der Durchführung eines Strafverfahrens an die Behörde am Wohnsitz
des Beschuldigten endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Strafverfahren. Eine Rückübertragung des Strafverfahrens durch die Behörde am
Wohnsitz des Beschuldigten konnte daher einen Übergang der Zuständigkeit zurück an
die übertragende Behörde nicht bewirken. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die
übertragende Behörde zur Fortführung des Strafverfahrens bereit erklärte, nichts zu
ändern, weil Fragen der Zuständigkeiten nicht der Disposition der Behörde unterliegen. Da
keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 29a VStG nicht
vorgelegen hätten, lag daher eine wirksame Abtretung nach § 29a VStG an den Magistrat
der Stadt Y vor und war daher die ?Rückabtretung? unwirksam.
Die Befangenheitsgründe von Verwaltungsorganen sind im §7 AVG abschließend
geregelt.
Daraus ergibt sich, dass nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Dienststelle oder
Behörde befangen sein kann. Für die vom Magistrat der Stadt Y dargestellten Umstände
ist daher eine Anwendbarkeit des § 7 AVG nicht gegeben.
Daraus ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion X für die Erlassung des
gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, weshalb seitens der Berufungsbehörde keine Sachentscheidung zu ergehen hatte, sondern lediglich das
angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz
aufzuheben war.