RS UVS Niederösterreich 2002/02/05 Senat-PP-01-0004

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Veröffentlicht am 05.02.2002
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Rechtssatz

Eine ?Rückübertragung? des Strafverfahrens durch die Wohnsitzbehörde bewirkt keinen

Übergang der Zuständigkeit zurück an die ursprünglich übertragende Behörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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