RS UVS Niederösterreich 1996/03/26 Senat-PL-96-024

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Die Übertragung gemäß §29a VStG ist eine formelle Verfahrensanordnung, durch die bloße Änderung der Adresse einer Anzeige wird keine rechtswirksame Übertragung des Strafverfahrens bewirkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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