Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Die Übertragung des Strafverfahrens nach dieser Gesetzesstelle ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens auch tatsächlich im Sprengel der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.