Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig diejenige Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist; d.h.: örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel der Täter gehandelt hat, oder hätte handeln sollen.
Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit gemäß § 29a VStG ist, dass sich der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Beschuldigten im Sprengel der gegenständlichen Behörde befindet
Im vorliegenden Fall war, aufgrund des Umstandes, dass sich der Tatort im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Stadt Villach befindet und der Wohnort des Berufungswerbers im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee weder Tatortbehörde, noch eine Übertragung an ihn gemäß § 29a VStG als Wohnsitzbehörde zulässig. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, hat dies zur Folge, dass der angestrebte Übergang der Zuständigkeit nicht eintritt. Bescheidaufhebung wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde.